Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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können. Dies hat die Kommission für Rechtsfragen erkannt, wie sich aus dem Erläuternden Bericht ergibt. Diese Erkenntnis ist aber u.E. bei der Formulierung nicht berücksichtigt worden, wo die Bekanntgabe der „Höhe der Nebenkosten“ verlangt wird. Der EU-Gesetzgeber hat aufgrund dieser Erkenntnis lediglich die Bekanntgabe „der Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie und der zusätzlichen Verwaltungskosten verlangt“. Ebenso werden in der deutschen BGB-Informationspflichten-Verordnung unter § 2 Ziffer 9 lediglich die „Berechnungsgrundlagen und geschätzten Beträge, der laufenden Kosten“ verlangt.

Wir empfehlen dringend, die Bestimmung entsprechend anzupassen, damit der Gesetzeswortlaut auch gegebenenfalls von einem Gericht im Sinne der Kommission interpretiert wird, andernfalls der Verkauf von Teilzeitnutzungsrechten, die eine Laufzeit von vielen Jahren haben können, in der Schweiz mit einem Risiko belastet wird.

j) Die Formulierung bedarf der Einschränkung/Klarstellung: „...dass der Konsument für die Nutzung der Immobilie/n mit keinen weiteren Kosten belastet werden darf“.

Abs. 3: Die Regelung, dass Verträge, die bestimmte geforderte Angaben des Abs. 1 nicht enthalten, nichtig sein sollen, ist abzulehnen. Es ist in der Praxis nicht einfach, den Informationspflichten vollumfänglich nachzukommen, insbesondere nicht bei Timesharesystemen, wie das der Hapimag, die aus einer Vielzahl von Ferienimmobilien bestehen und während der langen Nutzungsdauer ständigen Veränderungen unterworfen sind. Es können auch Fehler oder Missverstände bei der Darstellung passieren. Die Nichtigkeit des Vertrages wäre eine zu weitgehende Konsequenz, welche Unternehmen der Branche hohen Risiken aussetzt.

Die Bestimmung in der vorgeschlagenen Form könnte dazu führen, dass sich Anbieter von Teilzeitwohnrechten vom Schweizer Markt zurückziehen und dementsprechend auch keine Investitionen in der Schweiz tätigen.

Ein schlauer Konsument, der die Nichtigkeit erkennt, könnte unter Umständen über Jahre lang die Rechte aus dem Teilzeitnutzungsvertrag in Anspruch nimmt, bevor er die Nichtigkeit geltend macht.

Wir raten daher dazu, die Regelung der EU-Richtlinie zu übernehmen, die bei Fehlen bestimmter Angaben das Rücktrittsrechts des Verbrauchers auf 3 Monate und 14 Tage verlängert. Diese Frist sollte dem Verbraucher genügend Zeit geben, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. In den meisten Fällen wird er in dieser Zeit auch bereits einen ersten Urlaub in Ferienanlagen des Systems verbracht haben.

Unabhängig hiervon sollten natürlich bewusste Falschangaben oder Unterlassungen in der Dokumentation auch nach Ablauf der 6 Monate strafrechtlich und gemäss UWG geahndet werden können.

HEV: Abs. 1lit. f: Unter Nichtigkeitsfolge für den Fall des Fehlens muss der Vertrag bei noch nicht fertiggestellten Bauten Angaben über den Stand der Arbeiten enthalten. Diese Bestimmung ist äusserst unklar. Welcher Art bzw. wie detailliert müssen diese Angaben sein? Reicht eine Feststellung in der Art, dass der Aushub abgeschlossen, oder der Rohbau fertiggestellt oder das Grundstück erst erschlossen ist? Oder ist eine detaillierte Zustandsbeschreibung erforderlich? Sind Angaben über den Stand der Arbeiten überhaupt dem Schutzzweck