Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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der Norm dienlich? Etwas unbestimmt scheint uns auch die geforderte Fristangabe für die Fertigstellung. Unseres Erachtens wäre es sinnvoller, vom Anbieter die Angabe zu verlangen, dass es sich beim Vertragsgegenstand um eine noch nicht erstellte bwz. fertiggestellte Baute handelt unter Angabe des Termins, ab dem diese bezugsbereit ist.
Unklar ist sodann die Bedeutung der Angabe der Garantie als Gültigkeitserfordernis. Bedeutet dies, dass die Leistung einer wie auch immer gearteten Garantie für die Verbindlichkeit des Vertrags erforderlich ist, oder muss eine vereinbarte Garantie zwingend schriftlich sein, um Gültigkeit zu haben? Soll eine Garantie des Anbieters als zwingend vorgeschrieben werden, müsste die geforderte Mindestgarantiesumme auch definiert werden.
lit. g: Für Wasser-, Elektrizitätsanschluss, Heizung und Kehrichtabfuhr etc. ist der Begriff, „Dienstleistungen“ nicht ganz treffend. Wir schlagen vor, diesen durch den Begriff „Infrastruktur“ zu ersetzen.
lit. i: Vom Anbieter wird verlangt, die Art und Höhe der vom Konsumenten zu tragenden Nebenkosten in der schriftlichen Vertragsurkunde festzuhalten, wobei das Fehlen dieser Angabe zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Im erläuternden Bericht (S. 11) wird hierzu ausgeführt, dass es sich dabei um eine Klausel handelt, mit der jede nachträgliche Änderung der Nebenkosten bzw. die einseitige Einführung neuer Nebenkosten verboten wird. Zulässig sei jedoch die nachträgliche Erhöhung der im Vertrag vorgesehenen Kosten und Nebenkosten.
Ziel der neuen Bestimmungen muss es sein, Missbräuche zu verhindern, dafür ist die vorgeschlagene Regelung wenig sinnvoll. Es entspricht vielmehr einem schützenswerten Interesse des Konsumenten, bei Vertragsabschluss zu wissen, wofür er neben dem Preis bwz. den Kosten für die Nutzung der Einrichtungen noch zusätzlich aufkommen muss. Dabei kann er wohl kaum erwarten, dass sich die bei Vertragsbeginn festgelegten Nebenkosten während der ganzen Vertragsdauer nicht mehr verändern können. So sieht denn auch das geltende Mietrecht vor, dass der Vermieter die ursprünglich vereinbarten Nebenkostenregelung nachträglich – auch einseitig – innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben ändertn, namentlich neue Nebenkosten einführen kann (z.B. vom Gemeinwesen neu eingeführt Verbrauchergebühren). Diese Möglichkeit ist v.a. in längerfristigen Vertragsverhältnissen von Bedeutung, wenn im Laufe der Zeit neue Nebenkosten anfallen. Zu denken ist auch an Nutzungsrechte über Verträge. Eine analoge Möglichkeit zur Veränderung muss auch im Bereich der Teilzeitnutzungsrechte gelten, etwas anderes lässt sich unter dem Titel des Missbrauchschutzes nicht rechtfertigen.
Wird auf eine entsprechende Abänderungsmöglichkeit im Bereich der Teilzeitnutzungsrechte verzichtet, so dass der Anbieter für die Dauer des ganzen Vertragsverhältnisses gebunden bleibt, so dürfen keine allzu detaillierten Umschreibungen der einzelnen Nebenkosten gefordert werden. Zum Schutz der Konsumenten ist es ausreichend, wenn im Vertrag eine Definition der generellen Art der separat zu zahlenden Nebenkosten enthalten muss. Denkbar ist etwa eine vertragliche Formulierung, wonach der Konsumenten alle verbrauchsabhängigen Betriebskosten, wie Wasser-, Energieverbrauch etc. bezahlen muss.
Was die Höhe der Nebenkosten betrifft, so ist die vorgeschlagene Regelung kaum realistisch. Einerseits ist es etwa bei neu erstellten Bauten gar nicht mög-