Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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88 Als problemlos erscheinen die Bestimmungen von Abs. 1 lit. a, d, h, i, k, 1, m.
Vorbehalten bleiben die Ausführungen in Rz. 92.
89 Abs. 1 lit. b verlangt die Angaben des "genauen Inhalts" der erworbenen
Rechte. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsunsicherheit problematisch. Was ist der "genaue Inhalt"? Bezieht sich dies auf die Ferienanlage und/oder auf die Rechtsstellung? Wann ist eine Umschreibung nicht mehr genau? Hier besteht Klärungsbedarf.
Es sollte lediglich eine Darstellung des wesentlichen Inhalts mit den wichtigsten Rechten und Pflichten verlangt werden; das wäre zugleich übersichtlicher und informativer.
90 Abs. 1 lit. f sieht für nichtfertig gestellte Bauten im 1. Satzteil eine wenig prakti-
kable Lösung vor. So ändert sich der Stand der Arbeiten dauernd, so dass die Vertragsformulare auch dauernd angepasst werden müssten.
Zudem ist für den Erwerber der Fertigstellungstermin relevant, so dass eine Beschränkung auf dessen Angabe angezeigt ist.
91 Abs. 1 lit. j ist in ihre apodiktischen Formulierung unklar: Was bedeutet, dass
der Konsument mit keinen weiteren Kosten belastet werden darf. Wie z.B. wenn der Konsument zusätzliche Leistungen in Anspruch nimmt (Sportanlagen, Restaurant, Bar, Ausflüge, etc.)? Solche Kosten können nicht gemeint sein.
Die Bestimmung ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass keine neuen Kosten, denen nicht eine neue Leistung gegenübersteht, eingeführt werden dürfen bzw. keine neuen Kosten für die Nutzung der Ferienanlage.
92 Nicht zu erfüllen sind für Anbieter, die über mehrere Anlagen verfügen (Objekt-
pools), die Anforderungen von Abs. 1 lit. e, f, g und i: Hier erfolgen permanente Änderungen (Neuerwerbungen und Veräusserungen von Anlagen; Zumietungen; Renovationen und Verbesserungen der Anlagen), so dass es schlicht unmöglich ist, die Informationen dauernd nachzuführen. Der deutsche Gesetzgeber hat das Problem teilweise erkannt und gewisse Erleichterungen für Objektpools vorgesehen (vgl. die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht [BGB-InfoV] § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5).
Effektiv muss aber die Problematik der Objektpool nochmals grundlegend überdacht und sachgerecht geregelt werden.
93 Die Regelung der Time-Sharing Richtlinie betreffend die zu verwendenden
Sprachen wurde nicht übernommen, was nicht zu beanstanden ist.
4. Informationspflichten für Tauschgesellschaften (OR Art. 40h Abs. 4)
94 Die Angaben gemäss lit. a und lit. m bieten in der Praxis keine Probleme.
95 Die Angaben gemäss lit. l sind unpraktikabel und praxisfremd, denn ein
besonderes Widerrufsrecht kann und braucht nicht zu bestehen: Da der Grundvertrag zwingend vom Time-Sharing Vertrag abhängt, kommt er automatisch nicht zustande bzw. wird er beendigt, wenn der Time-Sharing Vertrag widerrufen wird (vgl. vorne Rz. 60). Für den konkreten Tausch bedarf es keines Widerrufsrechts (vgl. vorne Rz. 60).
96 Dass Grundvertrag und konkreter Tauschvertrag etwas kosten ist selbstredend.
Da die Kosten aber permanent (mindestens jährlich) angepasst werden, ist keine präzise Angabe möglich. Ausserdem ist es möglich, dass eine Tauschgesellschaft ihre Kostenstruktur ändert oder dass die Tauschgesellschaft aus-