Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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Art. 3a UWG zusätzlich zur Angabe der Parteien die Information über den Eigentümer sowie die Rechtsstellung der Person, mit welcher die Konsumentin oder der Konsument verhandelt hat. Während das Konsumenteninteresse an der Rechtsstellung des Verhandlungspartners ersichtlich ist, ist die Kenntnis des Gebäudeeigentümers für die Rechtsstellung des Konsumenten nicht bedeutend. Wichtig ist für den Konsumenten die Kenntnis seines Vertragspartners (Gegenpartei). Die Kenntnis des am Vertrag unbeteiligten Eigentümers ist für den Konsumenten dagegen nicht erforderlich. Es kann in diesem Zusammenhang auf das Mietrecht verwiesen werden, wo es in der Praxis durchaus üblich ist, dass der Mieter die Eigentümerschaft des von ihm bewohnten Gebäudes nicht kennt, da als Vertragspartner eine Drittperson (Verwalter, Treuhand- oder Verwaltungsunternehmen etc.) in Erscheinung tritt. Aus dieser Konstellation erwächst dem Mieter/Konsumenten keine Benachteiligung, da die vertraglichen Rechtsansprüche ohnehin lediglich gegenüber dem Vertragspartner, nicht aber gegenüber dem unbeteiligten Eigentümer bestehen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Information über den Eigentümer missbräuchlich sein soll. Wir beantragen daher die Streichung der Informationspflicht über den Eigentümer.
lit g.: Wir verweisen hierzu auf die zu Art. 40h lit. i OR gemachten Angaben zu Art und Höhe der Nebenkosten und beantragen mit gleicher Begründung auch im UWG auf die Informationspflicht zur Höhe der Nebenkosten zu verzichten.
KS: „4 Unlauter handelt insbesondere, wer Teilzeitnutzungsrechte mit aggressiven
Verkaufsmethoden veräussert.“ (neu)
Die Praxis zeigt, dass Konsumenten mit verschiedenen Methoden unter Druck gesetzt werden, damit sie die Teilzeitnutzungsrechte erwerben. Kunden werden unter Zeitdruck gesetzt, Rabatte oder Gratisferien in Aussicht gestellt oder stundenlange Verkaufsgespräche geführt. Es erscheint uns angebracht, diese aggressiven Verkaufsmethoden separat in Art. 3a aufzuführen.
STV: Hier geht es entsprechend den Bemerkungen zum Art. 40h OR um Abs. 1 Bst.
b, g und h sowie um Abs. 3.
Übrige Teilnehemer / Autres participants / Altri partecipanti
ote: Siehe Art. 40h und 40j / Voir art. 40h et 40j / Vedi art. 40h e 40j
327 Artikel 23 UWG / Article 23 LCD / Articolo 23 LCSl
Übrige Teilnehmer / Autres participants / Altri partecipanti
ote: 122 Die vorgesehenen UWG Sanktionen (Gefängnis oder Busse) drängen
Fehler im Bereich des Time-Sharing in den strafrechtlichen Bereich. Dies erscheint - zumindest beim vorliegenden Entwurf - als absolut unverhältnismässig, da im Strafrecht das grundlegende Prinzip der "nulla poena sine lege" gilt. Da aber viele Ungewissheiten in konkreten Fragen bestehen, würde dieses rechtsstaatliche Fundamentalprinzip für die Anbieter ausgehöhlt, was einmal mehr zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung des Time-Sharing führt.
123 Dass schliesslich Konsumenten im Verhältnis zu anderen Konsumenten
kriminalisiert werden sollen, erscheint mir als höchst bedenklich.