Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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102 Für Tauschgesellschaften hingegen macht das Widerrufsrecht absolut keinen

Sinn (vgl. dazu Rz. 60 lit. a).

103 Dasselbe gilt für die Wiederverkaufsgesellschaften und die veräussernden Kon-

sumenten.

324 Artikel 40j OR / Article 40j CO / Articolo 40j CO

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Diese Bestimmung erklärt nach ihrem Wortlaut jegliche Vereinbarung über An-

zahlungen an Preis und Kosten für nichtig. Gemäss den Erläuterungen sind jedoch nur Anzahlungen gemeint, welche vor Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 40i) geleistet werden müssten. Der Gesetzestext schiesst also über das Ziel hinaus und ist entsprechend den Erläuterungen anzupassen.

BS: Vor dem Abschluss von Mietverträgen werden oft Anzahlungen verlangt, die

sehr hoch sein können und in den Fällen, in denen das Mietverhältnis nicht zustande kommt, nur sehr schwer wieder einzubringen sind. Die klare Regelung, wie sie Art. 40j statuiert, wonach Vereinbarungen nichtig sind, bei welchen der Konsument Anzahlungen an Preis oder Kosten leisten muss, erscheint uns daher angezeigt.

ZH: Entgegen der Richtlinie 94/47/EG fehlt der Hinweis, dass vor Ablauf der Wider-

rufsfrist keine Anzahlungen geleistet werden dürfen. Art. 40j ist entsprechend zu ergänzen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb Anzahlungen ohne Einschränkung nichtig sein sollten.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

Hapimag: Klargestellt werden muss, dass – ausser bei Verträgen über die

Veräusserung von Teilzeitnutzungsrechten mit gewerblichen Vermittlern gemäss Art. 40g Abs. 2 Bst. b – das Anzahlungsverbot nur während der Widerrufsfrist gemäss Art. 40i gilt; d.h. natürlich sollten Verträge vorsehen können, dass nach Ablauf der Widerrufsfrist eine Anzahlung zu leisten ist, wobei der verbleibende Kaufpreis in Raten gezahlt werden kann.

Einer Klarstellung bedarf die immer wieder diskutierte Frage, ob Anzahlungen an Drittpersonen gestattet sein sollen (z.B. in Deutschland zulässig). Wir empfehlen, solche Drittzahlungen zuzulassen, wenn sie an einen Treuhänder oder an ein lizenziertes Kreditinstitut im Inland erfolgen.

hotelleriesuisse: Wie Hapimag.

STV: Aus unserer Sicht ist das absolute Anzahlungsverbot ein unverhältnismässiger

Eingriff in die Vertragsfreiheit. Wir verstehen jedoch die Argumentation und beantragen deshalb, dieses Verbot auf die Widerrufsfrist zu beschränken, allenfalls unter Einbezug der zusätzlich beantragten Frist gemäss Art. 40h Abs. 3.

Übrige Teilnehmer / Autres participants / Altri partecipanti

ote: 104 Diese Bestimmung weist noch ein gesetzgeberisches Versehen auf,

denn es wurde vergessen zu bestimmen, dass Vereinbarungen über eine Anzahlung nur bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ungültig sind. Danach sollen sie unbeschränkt zulässig sein. Dies ist zu korrigieren; ebenso in der vorgesehenen UWG Bestimmung.