Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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Organisationen / Organisations / Organizzazioni

ASLOCA: Nous proposons d’ajouter un nouvel al. 1 bis à l'art. 40h:

« Le contrat doit être rédigé dans la langue du lieu de résidence de l’acquéreur. »

ChVD:Comme CP.

CP: Pour les motifs invoqués dans le rapport, et considérant qu’il ne faut pas alour-

dir à l’excès la réglementation envisagée, nous sommes opposés à l’introduction d’une disposition spécifique relative à la langue du contrat.

economiesuisse: Ausdrücklich unterstützen wir den Verzicht auf Vorschriften

betreffend die Sprache.

FRC: La FRC regrette que la réglementation proposée ne contienne pas de disposi-

tion sur la langue du contrat. Nos bureaux FRC-Conseils et notre Permanence ont constaté l’émergence de contrats rédigés en italien à destination de consommateurs romands. Pour nous, le consommateur ou la consommatrice doit pouvoir disposer d’une version du contrat dans une langue qu’il comprend. Nous demandons que l’art. 40h soit complété dans ce sens.

HEV: Aus den im begleitenden Bericht (S. 9) gegebenen Gründen begrüssen wir den

Verzicht auf Vorschriften bezüglich der Sprache der Vertragsabfassung. Zumal die unterbreitete Vorlage mit der Einführung von sprachlichen Vorschriften weiter aufgebläht und die Geschäftsabwicklung in diesem Bereich in unnötigem Ausmass zusätzlich behindert würde.

KF: Es muss vorgeschrieben werden, dass nur Verträge gültig sind, die in einer den

KonsumentInnen bekannten Sprache, die sie einigermassen beherrschen, abgefasst sind.

KS: Unseres Erachtens muss der Vertrag dem Konsumenten in einer Sprache ab-

gegeben werden, die er versteht. Das schweizerische Vertragsrecht kennt bislang keine solche Bestimmung. Beim Time Sharing-Vertrag handelt es sich jedoch um einen Vertrag mit ausgesprochenem internationalen und langfristigem Charakter. Umso wichtiger ist es, dass der Konsument sich über Inhalt und Konsequenzen in einer ihm verständlichen Sprache ins Bild setzen kann.

Art. 40h Abs. 2: „Der Konsument erhält eine schriftliche und datierte Kopie des Vertrages, verfasst in einer ihm gut verständlichen Sprache.“ (neu)

333 Bewilligungspflicht / Autorisation / Autorizzazione

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Insbesondere begrüssen wir den Verzicht auf eine Bewilligungspflicht für den

berufsmässigen Handel mit Teilzeitnutzungsrechten. Der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Nutzen einer solchen Massnahme stünden unseres Erachtens in keinem vernünftigen Verhältnis.

AR: Der Regierungsrat teilt die Auffassung, eine Bewilligungspflicht für das berufs-

mässige Handeln mit Teilzeitnutzungsrechten sei unverhältnismässig und in der Wirkung durch den internationalen Charakter dieser Rechte eingeschränkt.

BS: Bezüglich der Einführung einer Bewilligungspflicht teilen wir die Auffassung,

wonach diese Massnahme unverhältnismässig wäre. Schliesslich braucht es