Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/48: Bundesgesetz über die sektoriellen Personenidentifikatoren (SPIN-Gesetz) · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

4. Beurteilen Sie den Vorschlag zur Sektorialisierung der amtlichen Personenregister in sechs Bereiche aus Sicht des Datenschutzes als adäquat?

F.4 Ja Nein Bemerkungen (Zitate), sechs Bereiche

AG (x) Gewiss ist die Sektorialisierung…in sechs Bereiche aus Sicht der Datenschutzes adäquat.

Letztlich hängt die Beurteilung der Frage wohl davon ab, welche Stellen Zugang zum Identifikationssystem erhalten. Andererseits sind wir davon überzeugt, dass sich auch mit einem allgemeinen EPID eine datenschutzverträgliche Lösung realisieren liesse.

AI X Dies trifft zu.

ARh X Ein Personenidentifikator (PIN) beeinträchtigt das Grundrecht auf Datenschutz durch die

entstehende erleichterte Abgleichungsmöglichkeit. Mit dem nun vorgeschlagene Modell der sektoriellen Personenidentifikator kommt der Bund seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach…Dem Bund fehlt für seine Einführung zudem die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage. Auf die Schaffung des Identifikators ist zu verzichten.

Wer keinen Zugang zum Harmonisierungsserver hat, wird mit einem sektoriellen PIN sektorübergreifende Abgleiche weniger leicht vornehmen als mit einem Universal-PIN. Bereits innerhalb des sektors wird aber der Abgleich erleichtert und die damit entstehende Gefährdung der Persönlichkeitsrechte ist auch sektorintern durchaus erheblich…Der Gesetzesentwurf kehrt zudem nichts zu einer wirksamen Durchsetzung des Verbotes vor. Der Gefahr des Totalabgleichs wird damit – auch wenn der Zugang zum ID-Server eingeschränkt wird – nicht genügend entgegengewirkt.

Die Unterteilung in Sektoren wird durch den Id-Server „kurzgeschlossen“. Die Gefahr des Totalableichs ist damit auf Bunedesesbene kaum geringer als beim Universal-PIN. Die…Anschlussmöglichkeit kantonaler und kommunaler Behörden an ID-Server überträgt das Problem auf Kanton und Gemeinden. Rechtlich abgestützt werden soll dieser Schritt dadurch, dass die kantonalen Vorschriften dies vorsehen. Es ist zu bezweifeln, ob die Vermengung eidgenössischer und kantonaler Rechtsgrundlagen die dem Bund fehlende Rechtsgrundalen für die Einführung eines verdeckten eidgenössischen Universal-Personenidentifikators zu ersetzen vermag.

AVDCH (x) Bien entendu la protection est en soi meilleure qu’avec un identifiant unique, mais cela dépend de

la protection accordée à la base elle-même, et de la facilité de conversion d’un identifiant à l’autre (voir point 0). Question zéro : il serait important de savoir comment seront composés les numéros. Prendra-t-on comme base la logique algorithmique de l’AVS, l’incrémentation du numéro personnel ODR ou la composition type RCE ? Ou tout à fait autre chose ? L’identifiant d’un citoyen changera-t-il du tout au tout entre par exemple population et défense, ou n’y aura-t-il que l’adjonction d’un chiffre de contrôle ? Le projet ne donne aucune piste à cet endroit.

BBA (x) Als Grundsatz ist festzuhalten: Personenbezogene Daten gehören in die Hoheit der betroffenen

Personen. Mit der Modifikation eines «einheitlichen Personenidentifikators» hin zu mehreren «sektoriellen Personenidentifikatoren» wird zwar einigen Einwänden aus der Perspektive des Datenschutzes Rechnung getragen. Hingegen werden die Grundprobleme dadurch nicht gelöst. … Es ist allgemein bekannt, dass zentralisierte System kritischer und prekärer sind als dezentralisierte Systeme.

BE X …der Vorschlag…den Anforderungen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kaum besser

Rechnung trägt. Allerdings sind wir der Ansicht, dass ein EPID unter Beachtung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes realisiert werden könnte.

BE X Ungeignet und nicht notwendig

(Gde)

BL x Zweifellos muss dem Datenschutz Rechung getragen werden…Zudem könnte heute bei einem

Abgleich zwischen Datenbanken mit Name, …, eine Person nahezu gleich sicher identifiziert werden wie über einen Personenidentifikator. Deshalb sind Vorbehalte anzubringen, ob die Einführung eines SPIN überhaupt eine Verbesserung des Datenschutzes gegenüber einem EPID gewährleisten würde…

Mit dem nun vorgeschlagenen Modell der SPIN kommt der Bund seiner Schutzpflicht nicht nach.

Aufteilung in Sektoren…Bereits innerhalb eines Sektors wird aber der Abgleich erlechteirt und die damit entstehende Gefährdung des Persönlichkeitsrechte ist auch sektorintern durchaus erheblich…Das Verbot [der mehrfach PIN-Führung] gilt somit nicht für kantonale und kommunale Personenregister ohne Anschlussrecht, und das Gesetz kehrt nichts gegen die wirksame Durchsetzung des oben erwähnten Verbotes vor. Der Gefahr der Totalabgleich wird damit – auch wenn der Zugang zum Identifkationsserver eingeschränkt wird – nicht genügend entgegen gewirkt…Die Unterteilung in Sektoren wird durch den ID-Server „kurzegeschlossen. Die Gefahr des Totalabgleichs ist damit auf Bundesebene kaum geringer als beim EPID. Die in Artikel 8 … Anschlussmöglichkeiten kantonaler und kommunaler Behörden an den ID-Server überträgt das Problem zudem auf Kanton und Gemeinden…Es ist zu bezweifeln, ob die Vermengung eidgenössischer und kantonaler Rechtsgrundlagen die dem Bund fehlende Rechtsgrundlage für die Einführung eines verdeckten eidgenössischen Universal-PIN für administrative Zwecke zu