Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz
für den Einstieg weiterer Kreise in ein finanzielles Engagement.
4) Bedrohung der Fachkompetenz: Mit dem Rückzug des Bundes ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen auf die Objekte von nationaler Bedeutung fokussiert. Die Garantie der Qualitätsstandards für die Kulturlandschaft als Ganzes ist allerdings nicht mehr gewährleistet, da nicht alle Kantone über die entsprechend dotierte Fachstellen verfügen. Der effiziente Einsatz aller vorhandenen Ressourcen, sei es auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene, ist auf die logistische und koordinierte Unterstützung durch den Bund angewiesen.
5) Im Widerspruch zur Grundidee der NFA: Die vorhandenen Gelder sind dort optimal einzusetzen, wo sie notwendig sind. Die Trennung von Landschaft und Architektur sowie die Fokussierung auf Objekte von nationaler Bedeutung engt den ursprünglich vorgesehenen erweiterten Handlungsspielraum der Kantone beträchtlich ein.
Vereinigung der Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen Schweizer Denkmal- werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll neu wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlipfleger und Denk- chen Stätten, Kulturdenkmälern und historischen Verkehrswegen".
malpflegerinnen Die vorgeschlagene Revision NHG hätte fatale Folgen für die Erhaltung der schweizerischen Baudenkmäler, Ortsbilder, archäologischen und historischen Stätten und demzufolge für die Vielfalt und für das typische Gepräge der schweizerischen Kulturlandschaft. Die im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege vorgeschlagene Beschränkung des NHG auf Objekte von nationaler Bedeutung wird aus folgenden Gründen entschieden abgelehnt:
1) Die vorgeschlagene Änderung des NHG spaltet die Verantwortung für die vielfältige, Landschaft und Architektur umfassende Kulturlandschaft Schweiz. Diese lässt sich nicht in nationale und kantonale Zuständigkeiten aufteilen. Die Kulturlandschaft ist ein dichtes Geflecht, in dem sich Natur- und Kulturelemente ergänzen. In vielen Landschaften von nationaler Bedeutung stehen Bauten von regionaler und lokaler Bedeutung. Die meisten Ortsbilder von nationaler Bedeutung, wie sie vom Bundesrat genehmigt worden sind, enthalten wenige oder gar keine Einzelobjekte von nationaler Bedeutung. Ihre nationale Qualität schöpfen sie eben gerade nicht aus der Qualität des isolierten Einzelbaus, sondern aus der Rolle im Gewebe der traditionellen Bauweise und im Landschaftsrahmen. Dieses Gewebe wird mit der vorgeschlagenen Änderung des NHG zerschnitten.
2) Will der Bund den direkten kulturpolitischen Auftrag zur Erhaltung der "Kulturlandschaft Schweiz" (die sich eben nicht in nationale, regionale und lokale Teillandschaften aufgliedern lässt) wahrnehmen, so hat er das übergeordnete gesamtschweizerische Interesse zu formulieren sowie Koordinationsaufgaben wahrzunehmen und zu konkretisieren. Er hat zudem das grosse Gefälle zwischen den Kantonen auszugleichen, Standards zu definieren und Sachkompetenz aufzubereiten bzw. weiterzugeben. Mit der im Schlussbericht vorgeschlagenen Änderung des NHG entzieht sich der Bund eines wichtigen kulturpolitischen Auftrags. Mit finanziellen Beiträgen an einige wenige, nicht gefährdete Baudenkmäler von nationaler Bedeutung (Kathedralen, wichtigste Schlösser) ist die Aufgabe des Bundes nicht gelöst. Zudem würde der Rückzug des Bundes auf Objekte von nationaler Bedeutung die Erstellung eines Inventars der Einzelobjekte von nationaler Bedeutung erfordern, das bisher nicht existiert. Diese Aufgabe würde zu langwierigen Diskussionen mit den Kantonen führen, ist unflexibel und aufwändig.
3) Nicht die nationalen Objekte sind heute gefährdet, sondern die oft weniger spektakulären Objekte von regionaler und lokaler Einstufung, die für die Kulturlandschaft Schweiz jedoch von ausschlaggebenderer Bedeutung sind als die Objekte von nationaler Bedeutung. Der Rückzug des Bundes auf nationale Objekte hat jedoch enorme Signalwirkung, denn die Bundesunterstützung war oft die Rettung für ein Objekt von regionaler und lokaler Bedeutung und entscheidend für den Einstieg weiterer Kreise in ein finanzielles Engagement.
4) Kleine und ländliche Stände mit wenigen Objekten von nationaler Bedeutung werden in Zukunft keinerlei Bundesmittel erhalten. Dadurch entsteht eine stossende Ungleichbehandlung der Kantone und eine Verschärfung der ohnehin prekären Situation der ländlichen Kantone.
5) Die Änderung NHG geht davon aus, dass die Kantone über die notwendige Fachkompetenz verfügen, die Aufgaben grundsätzlich selber wahrzunehmen und nach eigenen Prioritäten zu lösen. Diese Voraussetzung ist in der Schweiz jedoch nicht gegeben. Der Ausbau der Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie hat in vielen Kantonen keineswegs den Standard erreicht, um Schutz und Pflege der Baudenkmäler ohne Unterstützung des Bundes wahrzunehmen. Der Rückzug des Bundes auf Objekte von nationaler Bedeutung würde für die Objekte von regionaler