Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz

Schweizer Heimat- Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen schutz werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern".

Begründung aus finanzpolitischer Sicht:

Die im NHG vorgesehenen zeitgemässen Instrumente der Programmvereinbarungen, die Bedingungen für Finanzhilfen und die Zusammenarbeitsregelungen werden ausdrücklich begrüsst. Sie sind dazu geeignet, die administrativen Belange schlank auszugestalten und die vorhandenen Mittel wirkungsorientiert einzusetzen. Die Bundessubventionen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege für Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung lösen jedoch heute keine falschen Anreize aus, sondern bewirken genau das Gegenteil: sie tragen substanziell dazu bei, dass ein wesentlicher Teil der vielfältigen Kulturgüter der Schweiz mittel- und langfristig gesichert werden kann, nota bene in einer Zeit, wo aufgrund der knappen Mittel für die Kulturgütererhaltung laufend wertvolle Objekte verloren gehen. Die vorgesehene Änderung würde den Fokus der Bundessubventionen unnötig einengen und keine fördernden Anreize für die Kantone und Gemeinden mehr enthalten.

Begründung aus der Sicht der Kulturgütererhaltung:

Die Vielfalt der Kulturlandschaft der Schweiz wird gemäss Vorschlag aufgegliedert in Naturgüter und Kulturgüter, obschon heute allgemein anerkannt ist, dass die Einheit unserer gewachsenen Kulturlandschaft, welche eine unserer wichtigsten Ressourcen für den Tourismus und unsere schweizerische Identität darstellt, nicht segmentiert betrachtet werden darf. Die Ungleichbehandlung der Kantone führt weiter dazu, dass ländliche Stände mit wenigen oder gar keinen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung in Zukunft keine Bundesunterstützung mehr erhalten. Eine Anschubfinanzierung, die bisher oft wesentlich zur Rettung eines Objekts beigetragen hat, wird wegfallen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Beschränkung der Finanzhilfen auf Kulturgüter von nationaler Bedeutung weder einleuchtend noch vorteilhaft ist (vgl. dazu Argumentarium in der Beilage der Vernehmlassung SHS). Pro Natura Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern".

Die Bundessubventionen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege für Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung tragen heute dazu bei, dass ein wesentlicher Teil der vielfältigen Kulturgüter der Schweiz mittel- und langfristig gesichert werden kann. Dies in einer Zeit, in der wegen Finanzknappheit laufend wertvolle Objekte verloren gehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung entfallen die fördernden Anreize für die Kantone und Gemeinden. Die Vielfalt der Kulturlandschaft der Schweiz wird gemäss Vorschlag aufgegliedert in Naturgüter und Kulturgüter, obschon heute allgemein anerkannt ist, dass die Einheit unserer gewachsenen Kulturlandschaft, welche eine unserer wichtigsten Ressourcen für den Tourismus und unsere schweizerische Identität darstellt, nicht segmentiert betrachtet werden darf. Die Ungleichbehandlung der Kantone führt weiter dazu, dass ländliche Stände mit wenigen oder gar keinen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung in Zukunft keine Bundesunterstützung mehr erhalten. Eine Anschubfinanzierung, die bisher oft wesentlich zur Rettung eines Objekts beigetragen hat, wird wegfallen.

Nationale Informati- Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen onsstelle für Kultur- werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll deshalb wie folgt lauten: "Ortsbildern, gegüter-Erhaltung schichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern".

Die im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege vorgeschlagene Beschränkung des NHG auf Objekte von nationaler Bedeutung wird aus folgenden Gründen entschieden abgelehnt:

1) Einseitige Unterstützung von Spitzenobjekten zulasten der Kulturlandschaft als Ganzes: Die vorgeschlagene Neuregelung gefährdet die ausserordentliche Kulturlandschaft der Schweiz, die sich aus einer Vielfalt von Einzelbauten und von Ortsbildern von regionaler Bedeutung zusammensetzt. Die Einheit der gewachsenen Kulturlandschaft ist eines der wesentlichsten Merkmale der Schweiz und trägt essentiell zur Identität der Schweiz bei. Diese Einheit und Vielfalt bildet auch eine der wichtigsten Grundlagen für den Schweizer Tourismus.

2) Ungleichbehandlung der Kantone: Ländliche Stände mit wenigen oder gar keinen Objekten von nationaler Bedeutung werden in Zukunft keinerlei Bundesmittel erhalten. Dies, obwohl gerade die ländlichen Stände einen wichtigen Teil unserer Kulturlandschaft darstellen.

3) Ermutigung durch den Bund: Nationale Objekte sind wenig gefährdet und brauchen entsprechend wenig "Bundesschutz". Der Rückzug des Bundes auf nationale Objekte hat jedoch enorme Signalwirkung, denn die Bundesunterstützung war oft die Rettung für ein Objekt von regionaler und lokaler Bedeutung und entscheidend

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