Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 7. Öffentliche Finanzen
Kanton Thurgau Stimmt der Neuregelung zu.
Canton de Vaud Les subventions fédérales destinées aux communes et aux institutions subven-
tionnées transiteront dorénavant par les cantons. Il appartiendra aux cantons de redistribuer ces subventions fédérales et de gérer des flux financiers qui aujourd'hui ne sont pas de sa compétence.
Kanton Wallis D'accord avec cette proposition. Il paraît en effet juste de prendre en compte le
rôle des villes et des communes dans la mesure où elles sont prestataires de services.
Schweizerischer Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes sind das absolute Minimum. Für Gemeindeverband andere Gesetze müssen allenfalls ähnliche Formulierungen gefunden werden. Die
Zusicherungen dürfen nicht durch anders lautende Regelungen in den Spezialgesetzen des Bundes aufgeweicht oder sogar aufgehoben werden.
Im SuG ist sicherzustellen, dass unter dem Begriff "Weitergeben der Mittel vom Kanton an die Gemeinden" auch die Entlastungsmittel vom Bund an die Kantone gemeint sind.
Es ist anzustreben, dass die Leistungserbringer bei der Ausarbeitung der Programmvereinbarungen rechtzeitig miteinbezogen werden. Verlangt werden dabei umfassende Mitwirkungsrechte für die Gemeinden und Städte. Zudem sind im SuG die Kantone zu verpflichten, im kantonalen Recht den Beschwerderechtsweg der Gemeinden in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Beiträgen des Bundes klar zu regeln. Nur damit können Rechtsgleichheit erreicht und Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.
Kantonale Gemeindeverbände haben zudem folgende Bedenken geäussert:
Grundsätzlich wird der Wille des Bundes, die Gemeinden und Städte im Subventionsgesetz zu stärken, begrüsst. Den Gemeinden und Städten sollen als Leistungserbringer in Bezug auf die Programmvereinbarungen aber mehr verbindliche Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ein blosses Anhörungsrecht (Art. 19 Abs.
2) erscheint einzelnen Kommunalverbänden zuwenig verbindlich.
Schweizerischer Es wird als zweckmässig erachtet, den Städten und Gemeinden im Subventions-Städteverband gesetz auf kantonaler Ebene ein Mitspracherecht und auf Bundesebene ein Anhö-
rungsrecht einzuräumen.
Eine sinnvolle Ausarbeitung der Programmvereinbarungen ist nur möglich, wenn die Leistungsersteller beigezogen werden. Im Mitgliederkreis wird bemängelt,
dass eine blosse Anhörung auf kantonaler Ebene nicht genügt.
Eine unerlässliche Voraussetzung für die Zustimmung der Städte und Gemeinden ist die Weiterleitung der Mittel aus Leistungsaufträgen an die Werkersteller gewesen. Die Beibehaltung der entsprechenden Bestimmungen in Art. 19 Abs. 2 und Art. 20a SuG ist deshalb unerlässlich für die weitere Unterstützung der NFA.
Freisinnige Demo- Die Änderungen im Subventionsgesetz sind die logische Folge der mit der NFA kratische Partei der bewirkten Entkoppelung von Subvention und Finanzausgleich bzw. bedingt durch Schweiz die neuen Instrumente der Programmvereinbarung sowie der Global- und Pau-
schalbeiträge.
Christlichdemokrati- Den Änderungen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Beanstandet wird, dass sche Volkspartei der Begriff Empfänger im Gesetz zu wenig klar definiert wird. Daher müsse die
Bestimmung dahingehend präzisiert werden, dass sich der Begriff "Empfänger" nicht auf die Kantone bezieht.
Christlich-soziale Die Einbindung der Städte und Gemeinden in den Programmvereinbarungspro-Partei Schweiz zess wird begrüsst.
Evangelische Volks- Die gesetzliche Präzisierung der Ansprüche der Städte und Gemeinden hinsichtpartei der Schweiz lich der erbrachten Leistungen wird begrüsst.
Evangelische Volks- Stimmt der Neuregelung zu.
partei der Schweiz
economiesuisse Généralement, il est considéré que les relations cantons-communes relèvent de la
compétence exclusive des cantons. Bien qu'il soit souhaitable que les cantons et les communes collaborent de manière à assurer des prestations publiques efficaces, il n'est pas indispensable de légiférer au sujet des relations cantons-
communes dans le cadre de la RPT. Cette réforme concerne pour l'essentiel le réaménagement des tâches entre les cantons et la Confédération et non entre les cantons et les communes.
Schweizerischer Gleiche Haltung wie economiesuisse.
Arbeitgeberverband
- Union patronale
suisse
Centre Patronal Centre Patronal approuve les modifications relatives à l'introduction des conven-
tions-programmes entre la Confédération et les cantons. Centre Patronal conteste en revanche toute ingérence de la Confédération dans la manière dont les cantons conçoivent leurs relations avec les communes.
Schweizerischer Les modifications relatives à l’introduction des conventions-programmes entre la Gewerbeverband Confédération et les cantons sont approuvées. Bien qu’une collaboration entre les
cantons et les communes apparaît nécessaire pour assurer des prestations publiques efficaces, il n’est pas souhaitable de légiférer au sujet de relations cantonscommunes dans le cadre de la RPT.