Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 7. Öffentliche Finanzen
Schweizerische Die SAB erachtet es als richtig, dass die Stellung der Städte und Gemeinden als Arbeitsgemeinschaft Leistungserbringer im Subventionsgesetz präzisiert wird. Materiell entscheidend für die Berggebiete wird letztlich die Ausgestaltung des innerkantonalen Finanzausgleich sein. Es
erscheint deshalb vordringlich, dass die Kantone ihren eigenen Finanzausgleichs mit dem eidgenössischen Finanzausgleich harmonisieren.
Waldwirtschaft Im Grundsatz einverstanden. Jedoch ist für den Bereich Waldwirtschaft häufig Schweiz nicht die Gemeinde Leistungserbringer, sondern der Waldeigentümer (z. B. Kor-
porationen, Genossenschaft, Private). Gesetzliche Formulierungen sollten dies berücksichtigen.
Stadtrat Zürich Der Bundesrat wird aufgefordert, die den Städten im neuen Art. 50 Abs. 2 BV
gegenüber dem Bund zuerkannte Stellung umzusetzen und den Kernstädten zu jenen Leistungen Zugang zu verschaffen, die in den Instrumenten der NFA dazu vorgesehen sind (sozio-demografischer Ausgleich und interkantonaler Lastenausgleich).
Dem stufengerechten Abschluss von Programmvereinbarungen steht nichts im Wege, wenn den Städten die vorgängige Anhörung eingeräumt wird. Dieses Recht bietet indessen den Städten die Möglichkeit einer breiteren Abwägung und einer erfahrungsgemässen Überprüfung, wenn vitale Interessen der Städte im ausschliesslich stufengerechten Verfahren nicht angemessen berücksichtigt werden.
Der Stadtrat von Zürich unterstützt die neuen Regelungen im SuG, die auf eine partizipative Ausgestaltung der Aufgabenteilung ausgerichtet sind (nämlich zweiter Satz Art. 19 Abs. 2 SuG und Art. 20a Abs. 4 SuG).
Stadtrat Winterthur Der Stadtrat von Winterthur fordert, dass die den Städten im neuen Art. 50 Abs. 2
BV gegenüber dem Bund zuerkannte Stellung umgesetzt wird, und dass den Kernstädten zu jenen Leistungen Zugang verschafft wird, die in den Instrumenten der NFA dazu vorgesehen sind (sozio-demografischer Ausgleich und interkantonaler Lastenausgleich). Der Stadtrat von Winterthur legt deshalb Wert auf die im SuG der Vernehmlassungsvorlage aufgenommenen Bestimmungen, nämlich zweiter Satz Art. 19 Abs. 2 SuG sowie Art. 20a Abs. 4 SuG.
Das grundsätzliche Ziel, Global- und Pauschalsubventionierungen und kohärente Mehrjahresprogramme zu unterstützen, ist sinnvoll. Allerdings darf dem Kanton keine gänzliche Freiheit bei der Verteilung der Mittel eingeräumt werden.
Der Wille des Bundes, die Gemeinden und Städte gebührend zu berücksichtigen, wird zwar im Schlussbericht ausdrücklich bekundet (S. 60), jedoch ist genauer zu prüfen, wie weit dieser Wille auch in rechtlich verbindlichen Normen festgeschrieben wird.
Beunruhigend aus Sicht der Städte ist, dass der Grundsatz von Art. 46 Abs. 2 BV im zweiten Satz von Art. 20a Abs. 2 SuG aufgenommen wird. Dieser gewährt den Kantonen im Rahmen von Programmvereinbarungen möglichst grossen Handlungsspielraum. Da Programmvereinbarungen eines der wichtigsten Instrumente der Umsetzung der NFA sind, sollten den Städten und Gemeinden als Leistungserbringer mehr verbindliche Mitwirkungsrechte zugestanden werden.
Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass die Frage der innerkantonalen Verteilung der Bundesmittel und der Mitsprache der Städte beim Aushandeln der Programmvereinbarungen auf Bundesebene zu wenig restriktiv geregelt ist. die Gesetzgebung in diesem Bereich ist zu einem sehr massgeblichen Teil den Kantonen überlassen; deren Handlungsspielraum ist entsprechend gross. Damit besteht die Gefahr einer Machtverschiebung zu Gunsten des Kantons und zu Ungunsten der Städte und Gemeinden. Im Extremfall könnten die kantonalen Gesetze so ausgestaltet werden, dass die Städte und Gemeinden weder zu den von ihnen zu erbringenden Leistungen noch zu den dafür ausgerichteten Mitteln gebührend Stellung nehmen können. Im schlechtesten Fall wären sie damit gezwungen, Leistungen zu erbringen, die nicht kostendeckend erstellt werden können und den resultierenden Aufwandüberschuss aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Fédération des II serait normal que les conventions-programmes obligent les cantons, conformé-Entreprises Roman- ment au droit fédéral, de transférer les contributions de la Confédération aux des communes lorsqu'elles fournissent les prestations subventionnées (coopération
verticale). Il en va de même pour l'instrument que constitue l'accord-cadre intercantonal (coopération horizontale).
SuG Art. 7 lit. c Kanton Zürich Art. 7 lit. c SuG durch folgenden Nachsatz ergänzen: "Ausgenommen sind Fi-
nanzhilfen an Kantone."
Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass Finanzhilfen u.a. nach der Eigenleistung ausgestaltet werden, die der Empfängerin oder dem Empfänger auf Grund ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Diese Regelung stimmt bezüglich der Kantone nicht mit der konzeptionellen Grundidee des neuen Finanzausgleichs überein. Mit dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich erfüllt die NFA bereits alle Ausgleichsbedürfnisse. Art. 7 lit. c SuG würde zu einer erneuten Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kantone bei den Subventionen führen.
SuG Art. 19 Schweizerische Die Konsultation der Gemeinden und Städte wird als wünschenswert erachtet. Volkspartei Eine doppelte Konsultation wird aber abgelehnt. Daher ist der Begriff "beschwer-
deberechtigte Dritte" des bestehenden Art. 19 Abs. 3 SuG präziser zu definieren, oder aber auf den Satz 2 des neu vorgeschlagenen Art. 19 Abs. 2 SuG zu verzichten.