Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
BV Art. 86 Automobil Club der Der Betrag von 30 bis 40 Millionen Franken für die Mitfinanzierung des Agglome-Schweiz rationsverkehrs, wird vom ACS als Höchstgrenze erachtet. Begründung: Die
Ablehnung des Gegenentwurfs zur Avanti-Initiative durch das Volk sei in allen Teilen zu respektieren. In diesem Zusammenhang wird ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass auch nach der Revision des Art. 86 BV nur in beschränktem Masse Strassengelder zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs in Agglomerationen verwendet werden können. Die übergeordnete, klare Bestimmung, wonach der Bund die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für bestimmte Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden habe (Art. 86 Abs. 3 BV), ist nach wie vor gültig und zu respektieren. Im Rahmen der hier formulierten Einschränkungen erklärt sich der ACS mit der durch den neuen Art. 86 Abs. 3 Bst. bbis BV geschaffenen Möglichkeit einverstanden, wonach zweckgebundene Mittel aus den Verkehrsabgaben auch für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen eingesetzt werden.
MinVG Kanton Zürich Antrag 1:
Die vorgesehene Neugestaltung der Organisation zur Programmerarbeitung und Finanzierung wird abgelehnt. Der Bund wird angehalten Zielvorgaben zu formulieren und die organisatorischen Fragen den Kantonen zu überlassen. Es wird die Ansicht vertreten, dass den vorgesehenen Ideen nur zugestimmt werden könnte, wenn der Kanton als "Trägerschaft" anerkannt und auch die Finanzierung der Programme - und damit der einzelnen Vorhaben - über diesen abgewickelt werden kann. Die Etablierung einer weiteren Staatsebene für eine einziges sektorales Problem mit der Aussicht, jährlich für das gesamte Kantonsgebiet ein paar wenige Millionen Franken Bundesbeiträge zu erhalten, stösst auf Ablehnung. Dies, weil absehbar ist, dass die Etablierung dieser neuen Organisation länger dauert, als die Problemlösung eigentlich erlaubt, und weil die neue Organisation selber Kosten verursachen wird, die voraussichtlich die zu erwartenden Bundesbeiträge übersteigen wird.
Antrag 2:
Mit der bisher angewendeten Definition der Agglomerationen droht gemäss Bundesamt für Statistik die Gefahr einer "Streusubvention". Um dieser Gefahr entgegenzuwirken wird eine Beschränkung auf grosse Agglomerationen oder mindestens eine Gewichtung nach deren Problemdruck und volkswirtschaftlicher Bedeutung (Prüfung auf Verordnungsstufe) beantragt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass grosse Agglomerationen mit entsprechend grossen Verkehrsproblemen und grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung bevorzugt werden sollen,
damit die beschränkten Mittel dort eingesetzt werden, wo der grösste Nutzen der Beseitigung von Verkehrsproblemen liegt.
Kanton Bern Die seit geraumer Zeit sistierten Bundesbeiträge für die Sanierung von Niveau-
übergänge werden künftig in den Topf für die Agglomerations-
Verkehrsfinanzierung umgelagert werden. Für den Kanton und viele Gemeinden war die Sistierung dieser Gelder in den vergangenen Jahren oft ein Finanzproblem. So konnten diverse gefährliche Übergänge nicht saniert werden, weil die finanziellen Mittel fehlten. Wenn jetzt diese Mittel in den Agglomerations-
Verkehrsfonds fliessen, so sollten sie zumindest auch für die Sanierung von Niveauübergängen eingesetzt werden können, sofern solche Projekte in den Agglomerationsprogrammen erscheinen.
Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Schwyz Gleiche Haltung wie die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen
Verkehrs (KöV). Zudem wird in Bezug auf die Botschaft zu Handen des Parlaments angeregt, die im Schlussbericht erwähnten 50 Agglomerationen und fünf Einzelstädte namentlich oder grafisch aufzuführen.
Kanton Zug Das Thema Agglomerationsverkehr ist ausserhalb der NFA zu regeln. Falls der
Agglomerationsverkehr trotzdem im Rahmen der NFA geregelt werden soll, ist auch die Bahnreform 2 zu berücksichtigen.
Begründung: Die NFA soll nicht weiter mit neuen Themen aufgeladen werden. Da kein engere Zusammenhang zwischen der NFA und dem Agglomerationsverkehr, den es bisher nicht gab, besteht, soll er daher nicht im Rahmen der NFA geregelt werden.
Falls der Agglomerationsverkehr trotzdem innerhalb der NFA geregelt wird, so soll eine administrativ einfachere Lösung angestrebt werden. Insbesondere sollen keine neuen Hierarchiestufen in der Form von Trägerschaften erzwungen werden. Zudem soll verhindert werden, dass mit den Agglomerationsprogrammen gewaltige Planungswerke entstehen, welche nie finanziert werden. Wird der Agglomerationsverkehr innerhalb der NFA-Vorlage geregelt, müssten auch Teile der Bahnreform 2 (Infrastrukturfinanzierung, Grund-/Ergänzungsnetz) dort einbezogen werden.
Eine spätere Veränderung des im Rahmen der NFA-Überlegungen bestimmten Verteilschlüssels für die Globalbeiträge (z.B. im Rahmen von "dopo avanti") ist abzulehnen.
Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.