Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Christlich-soziale Der Begriff "kollektive Wohnform" ist zu definieren.
Partei Schweiz
IG Sozialer Finanz- Ergänzung "Bst. b: Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für ausgleich Menschen mit Behinderung;"
Schweizerische Es wird für die Aufnahme des begleiteten Wohnens in den Abs. 1 Bst. b plä-Arbeitsgemeinschaft diert.
für Sozialpolitik
Institutions sociales Art. 3 Abs. 1 Bst. b ISEG soll wie folgt lauten: "Wohnheime und andere betreute suisses pour person- kollektive Wohnformen..."
nes handicapées Begründung: Der Begriff "kollektive Wohnformen" ist nicht definiert. Hier ist die Abgrenzung zum Begleiteten Wohnen, welches seit diesem Jahr teilweise durch die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung "subjektfinanziert" werden sollte, noch signifikanter als bis anhin und wird hier auch nicht klar definiert. Es wird als unabdingbar erachtet, dass der Bund (BSV) eine Klärung der Begriffe im Hinblick auf die parlamentarische Debatte vornimmt. Vorschlag für die Erläuterungen: "Mehrere Personen sind Teil einer Wohnform, wobei sie in Räumen leben, die sie weder besitzen, noch dass sie selbst einen Mietvertrag dafür abgeschlossen hätten."
ISEG Art. 3 Abs. 1 Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
Bst. b, d konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
ISEG Art. 3 Abs. 1 Kanton Bern Die Frage wird aufgeworfen, was genau unter den in Bst. c erwähnten "Wohn-Bst. c heimen, in denen invalide Personen ihre Freizeit verbringen können" zu verste-
hen ist. Es ist bspw. unklar, ob damit Wohnheime gemeint sind, welche auch Beschäftigungsplätze für Externe anbieten.
Kanton Glarus Art. 3 Abs. 1 Bst. c ISEG ist zu präzisieren, da nicht klar ist, welche Einrichtungen hier gemeint sind. Trifft die Annahme zu, dass inskünftig Ferienplätze dem ISEG unterstellt werden, so wird dies nicht befürwortet, da es sich um eine Ausweitung der Angebote handeln würde, die sich kostensteigernd auf die Kantone auswirkt. Ferienangebote werden heute gemäss Art. 73 IVG weder vom BSV anerkannt noch finanziert.
Kanton Schaffhausen Es ist nicht klar, welche Einrichtungen in Bst. c gemeint sind. Werden damit Ferienplätze auch dem ISEG unterstellt, wird dies nicht befürwortet.
Kanton Appenzell Mit Art. 3 Abs. 1 Bst. c wird eine bisher nicht bekannte Kategorie angeführt. Es Ausserrhoden sei unklar, was damit gemeint ist, und weshalb diese Kategorie neu zulasten der Kantone eingeführt werden soll.
Kanton Appenzell Unter Art. 3 Abs. 1 Bst. c ISEG ist zu präzisieren, welche Einrichtungen hier Innerrhoden gemeint sind. Trifft die Annahme zu, dass inskünftig Ferienplätze dem ISEG unterstellt werden, wird dies nicht befürwortet, da es sich um eine Ausweitung der Angebote handelt, die sich kostensteigernd auf die Kantone auswirken.
Ferienangebote werden heute nach Art. 73 IVG weder vom BSV anerkannt noch finanziert. Deshalb ist Art. 3 Abs. 1 Bst. c ISEG in dem Sinne zu präzisieren, dass auch zukünftig keine Ferienangebote finanziert werden müssen.
Kanton St.Gallen Unter Bst. c sollte präzisiert werden, welche Einrichtungen hier gemeint sind. Trifft die Annahme zu, dass inskünftig Ferienplätze dem ISEG unterstellt werden, kann dies, da es sich um eine Ausweitung der Angebote handelt, die sich kostensteigernd auf die Kantone auswirkt, nicht befürwortet werden. Ferienangebote werden heute nach Art. 73 IVG weder vom BSV anerkannt noch finanziert.
Kanton Thurgau Art. 3 Abs. 1 Bst. c ISEG soll gestrichen oder präzisiert werden. Es ist nicht klar, welche Einrichtungen hier gemeint sind. Sind damit Ferienplätze gemeint,
würde dies eine Ausweitung der Angebote bedeuten, was sich kostensteigernd auf die Kantone auswirkt. Dies ist unbedingt zu vermeiden.
ISEG Art. 3 Abs. 1 IG Sozialer Finanz- Der Bund solle definieren, was an Wohn- und Freizeitangeboten weiterhin Bst. d ausgleich finanziert werden soll. Die Kantone haben ihre Konzepte danach zu richten.
ISEG Art. 3 Abs. 2 Schweizerische Der Artikel ist zu streichen, da er dem Zweckartikel des Gesetzes und den
Volkspartei Mindestanforderungen in Art. 4 ISEG widerspricht.
Sozialdemokratische Auch bei der Anwendung von Abs. 2 werden erhebliche Abgrenzungsprobleme Partei der Schweiz erwartet, da etliche Institutionen sowohl berufliche Eingliederungs- als auch Dauerarbeitsplätze anbieten. Deshalb werden vom Bund auch hier Abgrenzungs- und Finanzierungskriterien gefordert.
IG Sozialer Finanz- Bei der Anwendung von Abs. 2 stellen sich erhebliche Abgrenzungsprobleme, ausgleich da etliche Institutionen (teilweise in den gleichen Räumlichkeiten) sowohl berufliche Eingliederungs- als auch Dauerarbeitsplätze anbieten. Im Vollzug muss daher geklärt sein, dass der Bund die Abgrenzungs- und Finanzierungskriterien definiert und sich die Kantone konzeptionell anzupassen haben.
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
ISEG Art. 3-4 Haus Tobias Fragen des Vernehmlassers:
- Ist die fortgesetzte Privilegierung von Anbietern, welche Bau- und Betriebsbeiträge erhalten haben und weiterhin erhalten wollen, gegenüber anderen verfassungskonform?
- Sind die Organisationen und Unternehmungen, die 12 und mehr Plätze in Wohn-, Werk- und Beschäftigungsbereichen nach standardisierten Konzepten offerieren, weiterhin bevorzugt zu behandeln gegenüber kleineren