Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
kreises (KVG oder ELG) eine angemessene Anpassung des subventionierten-Bevölkerungsanteils in der Pauschalformel zur Folge hat. Bspw. müssten etwa 32% der Bevölkerung statt 30% in der massgebenden Finanzierungsformel berücksichtigt werden, falls Familien mit einem mittleren Einkommen wegen der KVG-Revision neu unterstützt werden müssten. Andernfalls - so wird befürchtet - könnte sich eine Umschichtung der Mittel zu Lasten der ordentlichen Prämienverbilligung beschleunigen, falls im Rahmen der KVG-Revision eine Ausweitung des Kreises der Begünstigten beschlossen werden sollte.
Kanton St.Gallen Variante II: Verbilligung der Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in
Ausbildung. Für die Berechnung des Bundesbeitrags ist neben den Bruttokosten der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung auch die Prämienentwicklung zu berücksichtigen. Soweit auf die Bruttokosten abgestellt wird, sind hierfür die definitiven Zahlen gemäss Risikoausgleich des Vorjahres,
allenfalls der beiden Vorjahre zu berücksichtigen. (Gilt für Variante I und II)
Schweizerische Die Entkoppelung der Bundesbeiträge von der Finanzkraft der Kantone sei Arbeitsgemeinschaft sinnvoll und führe zu einer Entzerrung der Prämiensubventionen. Ebenfalls für Sozialpolitik sinnvoll sei die 100% Auszahlung der Bundesbeiträge. Es fehle jedoch eine
Bestimmung, die eine Mindesthöhe für das finanzielle Engagement der Kantone festschreibt.
KVG Art. 66 Abs. 2 Canton de Fribourg Il manque tout d'abord une définition claire de la « population suisse » (popula-
tion résidante; population résidante permanente; population légale, résidante moyenne; population de fait; population obligée de s'assurer selon la LAMal). Des précisions font ensuite défaut quant à la manière dont est choisi l'échantillon de 30%. Il est impératif de définir clairement dans la loi la population dont on parle, car cette échantillon influencera directement et massivement les frais bruts pris en charge par les assurances, et donc directement le montant des subventions fédérales qui s'élèvent à hauteur de 25% des dits frais. Si l'échantillon de 30 % représente une catégorie particulière de la population suisse, il faut préciser laquelle (les personnes les plus âgées? les plus jeunes? les personnes qui sont déjà au bénéfice de la RIP? les habitants de Suisse centrale? les habitants de Romandie? etc.). Si les 30% ne représentent par contre pas une population spécifique au sein de l'ensemble de la population suisse, il suffirait de simplifier l'article dans le sens suivant: « Les subsides fédéraux correspondent à 7.5% (= 25% de 30% de l'ensemble) des frais bruts pris en charge par l'assurance obligatoire des soins pour l'ensemble de la population suisse (spécifiée plus précisément) et au nombre des assurés visés à l'article 65a, let a. »
Kanton Solothurn Gegen die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Prämienverbilligung (
25% der Gesundheitskosten in der neuen Krankenversicherung für 30 % der Bevölkerung) wird nichts eingewendet. Ein sogenanntes Sozialziel wird im Einklang mit der KdK aber abgelehnt.
Kanton Solothurn Die Quote der Prämienverbilligungsbezüger und -bezügerinnen ist ein proble-
matisches Verteilkriterium, da die Höhe der Prämienverbilligung je nach Einkommens- und Vermögenssituation stark variieren kann.
Kanton Basel-Stadt Mit der vorgeschlagenen Ermittlung der Gesundheitskosten ist der Kanton
Basel-Stadt nicht einverstanden. Es wird beantragt, die kantonalen Durchschnittsprämien zu berücksichtigen, welche den tatsächlichen Verhältnissen in den Regionen und Kantonen wesentlich besser gerecht werden, als die Bruttokosten.
Sollte dies nicht möglich sein, müsste auf die gesamtschweizerische Durchschnittsprämie abgestellt werden.
Sollte dennoch auf die Bruttokosten abgestellt werden, könne dies nicht anhand des Durchschnitts der vergangenen drei Jahre berechnet werden. Sondern die aktuellen Bruttozahlen müssten massgebend sein, da die Entwicklung der Bruttozahlen in den letzten Jahren stetig nach oben verlaufen ist. Um ein langwieriges Abrechungsprozedere zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass für die Abgeltung im laufenden Jahr auf den letzten definitiv bekannten Wert abgestellt wird und dieser mit der durchschnittlichen Wachstumsrate der drei letzten definitiv bekannten Jahre bis ins aktuelle Jahr fortgeschrieben wird.
Kanton St.Gallen Bei der Berechnung des Bundesbeitrags soll die effektive Veränderung der
Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligungen mitberücksichtigt werden. Deshalb soll in Art. 66 Abs. 2 als 2. Satz die folgende Formulierung aufgenommen werden: Der Bundesrat passt diesen Prozentsatz jährlich proportional zur Veränderung der Quote der Prämienverbilligungsbezüger an.
Begründung: In den letzten Jahren war im Kanton St. Gallen eine enorme Zunahme sowohl der EL- und Sozilahilfe-Beziehenden als auch des für diese Personen aufgewendete Prämienverbilligungsvolumens beobachtet worden. Die nicht erhebbaren Prämien würden weiter gewaltig ansteigen, da aufgrund Art. 64a (neu) Abs. 2 KVG und Art. 90 Abs. 4 KVV das Inkassorisiko der Krankenversicherer auf die Gemeinden überwälzt wird. Diese Faktoren könnten die Kantone nicht beeinflussen, weshalb die effektive Veränderung der Anzahl Personen, welche Prämienverbilligungen beziehen, vom Bund berücksichtigt werden müsste.
Canton de Neuchâtel Les calculs RPT méconnaissent donc cette réalité et sous-estiment les be-
soins. Si l'on veut éviter de placer les cantons dans des situations inextricables en matière de financement de réduction des primes, il est indispensable que la