Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

unverantwortliche Kostendynamik würde dann entstehen, wenn im Rahmen des KVG ein (einheitliches) Sozialziel eingeführt wird. Ein vom Bund vorgegebenes Sozialziel muss auch durch den Bund finanziert werden. Ansonsten ist auf ein einheitliches Sozialziel zu verzichten.

Kanton St.Gallen Es wird gefordert, dass der Bundesbeitrag den Kantonen im Jahr der Prämienverbilligung voll ausbezahlt wird.

Begründung: Die Kantone sind nach der neuen Regelung verpflichtet den Bundesbeitrag voll auszuzahlen, folglich muss der Bund diesen Betrag den Kantonen auch direkt vollständig auszahlen.

Kanton Graubünden Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Graubünden a) Allgemeine Bemerkungen:

Die Kantone haben sich bereits im Rahmen der Vernehmlassung zum 1. Gesetzgebungspaket der KVG-Revision sowie zum EP04 anlässlich der KdK-Plenarversammlung vom 1. Oktober 2004 klar gegen ein einheitliches Sozialziel mit vorgegebenen maximalen Prämienbelastung für die untersten und die obersten Einkommenskategorien ausgesprochen. Die Kantone haben bereits heute in ihren Prämienverbilligungssystemen ein auf ihre Besonderheiten ausgerichtetes Sozialziel definiert. Ein schweizerisch einheitliches Sozialziel wäre aus finanzpolitischer Sicht unverantwortlich und für die Kantone mit Blick auf deren voraussichtliche finanzielle Mehrbelastung von 2 bis 2,7 Mrd. Franken für die Jahre 2008 bis 2012 schlichtweg nicht finanzierbar. Die parlamentarischen Beratungen über die Ausgestaltung der künftigen Prämienverbilligung werden im Rahmen der laufenden KVG-Revision noch in diesem Jahr geführt. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ist sicherzustellen, dass sich der Bund langfristig mit einem Beitrag von 25 % der Gesundheitskosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für 30 % der Bevölkerung beteiligt. Zu beachten ist dabei insbesondere die überdurchschnittlich hohe Ausgabendynamik in diesem Bereich.

b) Berechnung des Bundesbeitrages:

Für die Berechnung des Bundesbeitrags ist neben den Bruttokosten der OKP auch die Prämienentwicklung zu berücksichtigen. Soweit auf die Bruttokosten abgestellt wird, sind hierfür die definitiven Zahlen gemäss Risikoausgleich des Vorjahrs, allenfalls der beiden Vorjahre zu berücksichtigen.

Begründung: Das im Schlussbericht aufgeführte Argument, um Ausreisser zu glätten, würde für die Berechnung des Bundesbeitrags auf die Bruttokosten der OKP der letzten 3 Jahre abgestellt, vermag nicht zu überzeugen. Die für die Höhe des Prämienverbilligungsvolumens letztlich massgebenden Prämien werden nicht zufolge der früheren Bruttokosten der OKP bestimmt, sondern im Voraus aufgrund des für das Folgejahr erwarteten Kostenanstiegs. Daher wird der gewählte Ansatz, auf die Bruttokosten der OKP abzustellen, grundsätzlich in Frage gestellt. Auch die Prämienentwicklung müsste mitberücksichtigt werden. Soll der Bundesbeitrag trotz dieser Vorbehalte aufgrund der Bruttokosten der OKP ermittelt werden, wird vorgeschlagen, die aktuelleren Zahlen des Risikoausgleichs heranzuziehen. Diese sind gegenüber der Krankenversicherungsstatistik des BAG um ein Jahr früher verfügbar, und es entstehen dadurch weniger grosse Verwerfungen (im Sommer 2004 waren bereits die definitiven Zahlen des Risikoausgleichs für das Jahr 2003 verfügbar, die Krankenversicherungsstatistik des BAG lag jedoch erst für das Jahr 2002 vor).

c) Auszahlung des Bundesbeitrages:

Weil die Kantone mit der Neuregelung verpflichtet werden sollen, den Bundesbeitrag voll auszubezahlen, ist der Bund seinerseits zu verpflichten, seinen Beitrag im Jahr der Prämienverbilligung voll an die Kantone auszubezahlen. Nicht verwendete Bundesbeiträge müssten ohnehin dem Bund zurückerstattet werden. Es wird abgelehnt, dass die Kantone auch unter dem Regime der NFA nahezu einen Viertel des Bundesbeitrags über einen längeren Zeitraum vorzufinanzieren haben.

Kanton Aargau Stimmt der Neuregelung mit Vorbehalt zu. Abgelehnt wird, dass das Sozialziel vom Bund festgelegt wird, das zur Zeit auch im Rahmen der KVG-Revision diskutiert werde. Es wird empfohlen, die Neuregelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung in der NFA so lange "auf Eis zu legen", bis im KVG eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist. Begründung: Gemäss der diskutierten Variante würde der Kanton Aargau ca. mehr als 30 Mio. Fr. / Jahr zusätzlich belastet.

Kanton Thurgau Die Einführung eines einheitlichen Sozialziels ist mit Blick auf die damit verbundene Kostendynamik unverantwortlich und in jedem Fall abzulehnen.

Begründung: Die NFA sieht kein eigentliches Sozialziel vor, sondern richtet sich nach der KVG-Revision. Falls auf ein einheitliches Sozialziel verzichtet wird, bleibt der Anteil des Bundes bei 25% der Bruttokosten, jedoch fixiert für 30% der Bevölkerung.

Mit der NFA werden die Bundesbeiträge geringer ausfallen als heute. Der Bund beteiligt sich gegenwärtig an der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu 2/3, später werden es ca. 55% sein, falls kein eigentliches Sozialziel eingeführt wird. Wird ein solches Ziel gemäss Botschaft des Bundesrates zur KVG-Revision (Paket 1C) eingeführt, liegt der Subventionsbedarf gemäss Schätzungen des BAG 2008 bei 5.291 Mrd. Franken und 2012 bei 6.911 Mrd.

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