Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

ausreichen. Um dieser verschärften Situation Rechnung zu tragen, schlägt die JUSO vor, dass der Bund in einer Übergangsphase (bis der Bund die volle Zuständigkeit übernommen hat) keinesfalls weniger als 50% der Kosten übernimmt. Auf dieser Basis müssen die Kantone verpflichtet werden, die Stipendiengewährung auszudehnen, sind es gegenwärtig doch nur gerade etwa 12% der Studierenden, welche Ausbildungsbeihilfen beziehen.

ABG Art. 3 Abs. 1 Kanton Nidwalden Nach vorliegendem Art. 3 Abs. 1 gewährt der Bund den Kantonen die Beiträge im

Rahmen der bewilligten Kredite. Dieser Grundsatz ist zu streichen. Der Bund ist zu einer minimalen Beteiligung an den kantonalen Stipendienaufwendungen gesetzlich zu verpflichten.

Kanton Glarus Art. 3 Abs. 1 ABG statuiert ausdrücklich eine unverbindliche Beitragspflicht des

Bundes gegenüber den Kantonen und zwar "im Rahmen der bewilligten Kredite". Damit wird die bisherige, nicht immer befriedigende Praxis des Bundes nun gesetzlich festgeschrieben. Der Bund schreibt dabei den Kantonen die Stipendienleistungen vor, er beteiligt sich aber an deren Finanzierung je nach seiner Finanzlage, was für die Kantone völlig unberechenbar ist. Dies widerspricht dem Grundgedanken der NFA vollständig und wird deshalb abgelehnt.

Es wird beantragt, dass der Bund entweder ein Mindestlevel an Stipendienleistungen harmonisiert und sich ebenso verbindlich an dessen Finanzierung beteiligt, oder er erbringt in diesem Bereich Leistungen nach seiner Finanzlage und enthält sich einer Einflussnahme auf die Höhe der Ansprüche, die von den Studenten beim Kanton eingefordert werden können.

Kanton Graubünden Der Kreditvorbehalt ist zu streichen. Der Bund ist zu einer minimalen Beteiligung an

den kantonalen Stipendienaufwendungen gesetzlich zu verpflichten.

Verband der Schwei- Die Formulierung "...im Rahmen der bewilligten Kredite..." soll gestrichen werden, da zer Studierenden- sie es sonst ermöglichen würde, keinen Kredit zu sprechen. Stattdessen könnten an schaften dieser Stelle klare Richtlinien gesetzt werden, wie z.B.: "...in der Höhe von mindes-

tens einem Drittel". Dies entspräche in etwa dem gegenwärtigen Stand der Dinge. ABG Art. 4 Kanton Zürich Die vorgeschlagene Lösung (Bemessung basierend auf Ausbildungsbeihilfen der

Kantone in den letzten fünf Jahren) kann zu Rechtsungleichheiten unter den Kantonen führen und Anlass zu taktischem Verhalten bieten. Deshalb ist die Bemessung der Finanzhilfe des Bundes an die Kantone durch Mindeststandards zu relativieren. Kanton Uri Die Vorschrift, wonach die bewilligten Kredite auf die einzelnen Kantone nach ihrem

Anteil an den gesamten anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen in den letzten fünf Jahren aufgeteilt werden, kann mindestens in der Übergangszeit zu einer Ungleichbehandlung führen, da die Aufwendungen je nach bisheriger Gesetzgebung in den Kantonen unterschiedlich waren. Aus diesem Grund wird beantragt, dass die Aufteilung stattdessen nach der Anzahl der Studierenden im Tertiärbereich erfolgt.

Canton de Fribourg D’accord avec le principe sous forme de forfaits, tout en partant de l’idée que la clé

de répartition soit recalculée chaque année sur la base des cinq dernières années. Kanton Basel- Es wird beantragt, dass der zweite Satzteil in Abs. 2 ("und für die Verzinsung aus-Landschaft stehender Studiendarlehen") sowie der gesamte Abs. 3 gestrichen werden. Die

Neuregelung, wonach bei der Verteilung der Bundesbeiträge die Anteile der Kantone an den gesamten anrechenbaren Aufwendungen der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden, wird als positiv gewertet. Allerdings stösst die Anrechenbarkeit der Zinsen ausstehender Studiendarlehen auf Unverständnis, da es sich dabei um Aufwendungen handelt, deren Höhe im Gesamtrahmen vernachlässigbar sind.

Kanton Appenzell Die Bemessungsgrundlage von fünf Jahren wird als sehr lange erachtet. Es wird Innerrhoden vorgeschlagen, diese auf 3 Jahre zu beschränken.

Kanton Graubünden Art. 4 Abs. 1 ABG ist zu streichen. Die Aufteilung der Bundesbeiträge auf die Kanto-

ne hat pauschaliert nach der Anzahl der Studierenden im Tertiärbereich zu erfolgen. Die Vorschrift, wonach die bewilligten Kredite auf die einzelnen Kantone nach ihrem Anteil an den gesamten anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen in den letzten fünf Jahren aufgeteilt werden, kann mindestens in der Übergangszeit zu einer Ungleichbehandlung führen, da die Aufwendungen je nach bisheriger Gesetzgebung in den Kantonen unterschiedlich waren.

economiesuisse Bien que la prise en compte des dépenses cantonales réalisées durant les cinq

dernières années ne soit pas une solution très heureuse pour déterminer la clé de répartition des contributions versées aux cantons, cet indicateur a l'avantage d'apporter une certaine stabilité au volume de l'aide fédérale.

Kaufmännischer Es wird dafür plädiert, Art. 4 nochmals zu überarbeiten und die Suche nach geeigne-Verband Schweiz ten Kriterien für einen Verteilschlüssel bis zur Botschaft weiterzuführen. Auf jeden

Fall muss der Artikel dynamischer gefasst bzw. mit einem Zusatz versehen werden, der sicherstellt, dass die Verteilkriterien nach Ablauf einer gewissen Frist überprüft und gegebenenfalls neu formuliert werden.

Der Vorschlag trägt dem Sachverhalt nicht Rechnung, dass sich die soziodemographische und sozioökonomische Zusammensetzung der Bevölkerung weiterhin und über die Kantonsgrenzen hinweg verändert.

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