Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
bedarfsabhängigen Familienergänzungsleistungen darstellen.
Schweizerisches Unterstützt Stellungnahme SAS.
Rotes Kreuz
JungsozialistInnen Es wird darauf hingewiesen, dass die schweizerische Hochschullandschaft sich im Schweiz radikalen Wandel befindet (Bologna-System, pädagogische Hochschulen, Fach-
hochschulverbünde). In Bezug auf das Bologna-System wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses auf einem durch Stipendien finanzierten Vollzeitstudium beruht. In der Schweiz arbeiten aber momentan rund 80% der Studierenden Teilzeit. Ausserdem hat das bisherige System mit 26 verschiedenen Stipendiensystemen, von denen nur gerade 12% der Studierenden profitieren dürfen, keinen Ausgleich der Bildungschancen geschaffen. Es ist immer die Mehrheit der Studierenden in der Schweiz, die aus einem Haushalt mit hohem Einkommen oder Eltern mit akademischem Bildungshintergrund stammen. In Bezug auf die Regelung, wonach Stipendien durch Darlehen ersetzt oder ergänzt werden sollen, wird wie folgt argumentiert: Erstens sind nicht nur Reiche an den Universitäten. Zweitens hat sich gezeigt, dass das durchschnittliche Lebenseinkommen einer akademisch gebildeten Person nicht grösser ist, als das durchschnittliche Einkommen einer Person ohne akademische Bildung (Studie Wolter, 1994). Diejenigen, die also mehr Geld als der durchschnittliche Schweizer Bürger/die durchschnittliche Schweizer Bürgerin verdient, bezahlt seinen Dank im progressiven Steuersystem zurück. Wenn dieses System zu viele Lücken aufweist, dürfen nicht die jungen Studierenden dafür bestraft werden.
Zusatzbemerkungen:
1) Das vorliegende Gesetz zeigt, dass unbedingt aussagekräftige Stipendienstatistiken erstellt werden müssen. Nur so kann die Politik faktenbasierte angemessene Entscheide fällen.
2) Es wird angeregt, anstelle des Begriffs "Ausbildungsbeihilfen" einen anderen Begriff zu verwenden (z.B. Stipendien oder ein neues Wort wie "Ausbildungsbeiträge").
3) Es sollte in Erwägung gezogen werden, ein interkantonales Stipendienbüro einzusetzen und die nötigen Mittel für seine Arbeit zur Verfügung zu stellen.
Interkantonale Stipen- Grundsätzlich wird die Schaffung eines Rahmengesetzes, das neben verbindlichen dien-Konferenz Prinzipien auch Minimalstandards definiert, begrüsst. Allerdings wird vorgeschlagen,
dass der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" nochmals kritisch überdenkt wird. Allenfalls sei er durch den Begriff "Ausbildungsbeiträge" zu ersetzen. Die Kantone und die EDK verwenden den Begriff "Ausbildungsbeiträge" seit vielen Jahren. Der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" erscheint demgegenüber als sprachlich antiquiert; zudem evoziert er wohl eher "Armengenössigkeit" als "Rechtsanspruch bei Bedürftigkeit". Der Bund wird sich bei den Ausbildungsbeihilfen gemäss NFA künftig auf Beiträge ohne Finanzkraftzuschläge für den Tertiärbereich beschränken und die Finanzierung der Stipendien im Bereich der Sekundarstufe II vollständig den Kantonen überlassen. Der Rückzug des Bundes droht die Harmonisierungsbemühungen zu schwächen. Durch den Wegfall der Beiträge für die Sekundarstufe II sowie den Wegfall der Finanzkraftzuschläge im Tertiärbereich, wird sich der Bund langfristig wohl nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von zirka 25 Mio. Franken (von ehemals 90 bis 100 Mio. Franken) beschränken können, wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen möchte. Die wichtige Klammerfunktion der Finanzhilfen des Bundes für das föderale und vielfältige Stipendienwesen der Schweiz kann jedenfalls mit diesem bescheidenen finanziellen Engagement nicht mehr erfüllt werden. Ausserdem erscheint der kantonsinterne Finanztransfer zu Gunsten der Stipendien in manchen Kantonen ernsthaft gefährdet.
ABG Art. 1 Canton de Fribourg Les établissements de formation du degré tertiaire qui ne bénéficient pas d’un statut
universitaire ou de HES sont à définir d’une manière plus claire (p.ex. Ecole technique, formation continue que permet d’obtenir le brevet fédéral ou la maîtrise fédérale).
Kanton Basel- Redaktionelle Bemerkung: "Dieses Gesetz regelt für den tertiären Bildungsbereich..." Landschaft
Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.
beitsgemeinschaft für
Sozialpolitik
ABG Art. 2 Kanton Zürich Die Umschreibungen der Begriffe "Erstausbildung", "Zweitausbildung" und "Weiter-
bildung" im Gesetzesentwurf sind zu ungenau und könnten den beruflichen Bildungsweg gegenüber dem akademischen Bildungsweg diskriminieren. Demzufolge ist im Gesetzestext oder im Kommentar zum Gesetz klarzustellen, dass die Erstausbildung nicht nur den Bachelor, sondern den Master mit einschliesst. Dasselbe gilt für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre.