Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Kanton Obwalden Es muss im Gesetzestext klar zum Ausdruck kommen, dass die universitäre Erst-

ausbildung nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reichen soll. Gleiches gilt für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre mit Berufsmaturität.

Kanton Nidwalden Die grundlegenden Begriffe "Erstausbildung", "Zweitausbildung", "Weiterbildung"

usw. werden heute in den kantonalen Gesetzgebungen teilweise unterschiedlich interpretiert. Deshalb muss im neuen Bundesgesetz eine Präzisierung erfolgen.

Unter anderem sollte im Gesetzestext klar zum Ausdruck kommen, dass die universitäre Erstausbildung nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reichen soll. Gleiches gilt für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre mit Berufsmaturität.

Kanton Zug Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Nomenklatur der interkantonalen Stipendienbear-

beiter-Konferenz (IKSK) sind in die weiteren Gesetzesarbeiten mit einzubeziehen. Die verwendeten Begriffe werden dort auf ihren Inhalt im Hinblick auf eine einheitliche Verwendung in allen 26 Kantonen überprüft.

Kanton Solothurn Im Interesse der sprachlichen Harmonisierung wird vorgeschlagen, die Verwendung

der spezifischen Begriffe nochmals zu überprüfen und diese mit der Nomenklatur der IKSK abzugleichen.

Weiter wird auf die detaillierte Stellungnahme der EDK verwiesen.

Kanton Basel-Stadt Für eine erfolgreiche Harmonisierung müssen klare Definitionen der Begriffe ge-

schaffen werden. Dabei muss klar festgehalten werden, dass die universitäre Erstausbildung nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reichen soll. Gleiches gilt auch für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre mit Berufsmaturität.

Kanton Basel- Es wird vorgeschlagen, auf den Begriff "Weiterbildung (lit. e. sowie in lit. a. und b.) Landschaft zu verzichten und nur zwischen "Erst-" und "Zweitausbildung zu unterscheiden.

Welche Ausbildung auf dem erlernten Beruf aufbaut und die beruflichen Kenntnisse ergänzt bzw. erweitert, ist nicht immer klar abgrenzbar, zumal mit der Schaffung der Berufsmaturität für Berufsleute ein genereller Zugang zu den Fachhochschulen geschaffen worden ist. Die Fachhochschule baut damit zwar auf Lehre und Berufsmaturität auf, sie kann aber in einem vom ursprünglich erlernten Beruf abweichenden Fachgebiet absolviert werden. Umso wichtiger wird die Unterscheidung nach Erst- und Zweitausbildung, die sich an der Systematik des schweizerischen Bildungssystems orientieren muss. Als "Erstausbildung" sollen die Grundausbildung und die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe gelten. Dabei ist das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen zwingend als eine Ausbildung zu werten. Die Berufsmatur muss der Grundausbildung zugeordnet werden. Eine "Zweitausbildung" liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt und diese für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt wird.

Kanton Schaffhausen Für eine erfolgreiche Harmonisierung müssen klare Definitionen der Begriffe ge-

schaffen werden, die in einem Gesetzestext oder einem Kommentar festgehalten werden. Dabei muss klar festgehalten werden, dass die universitäre Erstausbildung nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reichen soll. Gleiches gilt auch für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre mit Berufsmaturität.

Kanton Appenzell Im Bundesgesetz muss auf jeden Fall eine Präzisierung der Begriffe erfolgen. Ver-Ausserrhoden wiesen wird auf die Arbeitsgruppe Nomenklatur der IKSK.

Änderungsantrag: Der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" ist durch den Begriff "Ausbildungsbeiträge" zu ersetzen. Die Begriffe "Erstausbildung, Zweitausbildung, Weiterbildung etc." sind zu präzisieren.

Kanton St.Gallen Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Nomenklatur der interkantonalen Stipendienbear-

beiter-Konferenz (IKSK) sind in die weiteren Gesetzesarbeiten mit einzubeziehen. Die verwendeten Begriffe werden dort auf ihren Inhalt im Hinblick auf eine einheitliche Verwendung in allen 26 Kantonen überprüft. Eine erfolgreiche Harmonisierung setze klare Definitionen voraus. Deshalb müssen auch im neuen Bundesgesetz die Begriffe präzisiert werden. Dabei muss klar festgehalten werden, dass die universitäre Erstausbildung nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reichen soll. Gleiches gilt auch für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre mit Berufsmaturität.

Kanton Graubünden Den Ergebnissen der Arbeitsgruppe "Nomenklatur" (erste Sitzung am 21. Januar

2005) ist im neuen ABG Rechnung zu tragen.

Kanton Thurgau Auf die Erstausbildung zwingend aufbauende Ausbildungen gehören funktional zur

Erstausbildung. Ausbildungen, die zu anderen Abschlüssen führen sind Zweitausbildungen. Es fehlt am Bedarf für den Begriff der Weiterbildung.

Canton de Vaud En septembre dernier, la Conférence intercantonale des responsables des bourses

d'études (CIBE) a créé un groupe de travail Nomenclature chargé d'examiner le contenu qui se cache derrière divers termes ordinaires en matière de bourses, tels que première formation, deuxième formation, formation continue, etc., et de parvenir à ce qu'il en soit fait un usage uniforme dans les 26 cantons. La réussite d'une

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