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Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 4 Seiten

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c. im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hatte, oder

d. im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinngemäss Artikel 165 Absatz 2.

Art. 3

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt geändert:

Neunter Titel bis: Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen (neu)

Art. 284a (neu) A. Betreibung für Schulden eines Trustvermögens

1 Betreibungen für Schulden, für die das Vermögens eines Trust im Sinne von Kapitel 9a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht haftet, sind gegen einen Trustee als Vertreter des Trusts zu richten.

2Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf das Trustvermögen beschränkt.

3Vorbehalten bleiben die Betreibung auf Pfandverwertung sowie die Wechselbetreibung.

Art. 284b (neu) B. Konkurs eines Trustee

Im Konkurs eines Trustee wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a der Bundesverfassung.1