Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie
Zudem darf nicht allein auf die Wohnbevölkerung abgestellt werden, da
nicht nur der Wohnort für die Inanspruchnahme von Leistungen in Frage kommt, sondern ebenso der Arbe itsort (vgl. hiezu die Bestimmungen im heute gültigen KVG -Artikel 41 Abs. 2 lit. a).
Zudem lässt die Zahl der Leistungserbringer keinen Rückschluss auf deren Ausmass der Tätigkeit zu. Teilzeitarbeit ist nicht zuletzt vorab bei
Frauen recht verbreitet, wobei unter den Leistungserbringer ein stetiger
Anstieg des Prozentsatzes weiblicher Personen zu verzeichnen ist. Das
Abstellen auf reine Kopfzahlen würde indirekt zu einer Diskriminierung
dieser Leistunqserbrinqer führen .
35a 2 Geändert werden könnte die Massnahme dahingehend, dass die Kantone SVP
selber entscheiden , wie viele Leistungserbringer welcher Art sie zulassen wollen .
Auch der Vertragsinhalt muss möglichst frei sein, d.h. es darf bei der Vertragsschliessung nur eine Mindestanforderung vorgeschrieben werden,
sonst ist die Vertragsfreiheit ein zu schwaches Instrument.
Art. 35a lit. 2
Die Festlegung einer Höchstgrenze der zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung nach Absatz 1 in den Kantonen notwendigen Anzahl der Leistungserbringer ist in einem wettbewerbsorientierten System überflüssig.
35a 4 Dieser Absatz grenzt sich inhaltlich nicht klar von Art. 45 Abs . 2 ab. santesuisse
Die gewählte Formulierung verpfl ichtet das Bundesamt eine Massnahme zu ergreifen. Dass die Aufsichtsbehörde immer dann, wenn eine Auf-
sichtsmassnahme angebracht ist, eine entsprechende Massnahme er-
greifen muss, versteht sich von selbst und muss an dieser Stelle nicht
speziell erwähnt werden. Möglicherweise kann die Aufsichtsbehörde aber gar keine Massnahme ergreifen, weil ein Unterversorgungsfall gemäss
Art. 45 Abs. 2 vorliegt, oder das Kartellrecht zur Anwendung gelangt. Wir beantragen deshalb, den letzten Teilsatz zu streichen .
Abs. 4 letzter Tei lsatz ist zu streichen:
.... Andernfalls haben sie das Bundesamt zu inform ieren. (streichen)
35b Sollte das Parlament die Vertragsfreiheit annehmen, ist es unumgänglich, kf, acsi
dass sich die Konsumentinnen nicht nur bei der eigenen Versicherung
über die Liste der Leistungserbringer informieren können, sondern auch
bei andern Versicherungen, da die Konsumentinnen bei einem Versieherungswechsel nicht wissen, ob ihre bisherigen Leistungserbringer bei der neuen Versicherung auch unter Vertrag stehen.
35b Wir erachten Art. 35b in der vorgesch lagenen Form als unabdingbar bei SAEB,
einem System mit allfälliger Aufhebung des Kontrah ierungszwangs. Zu GELIKO präzisieren wäre, dass die Information der Versicherer früh genug zu
erfolgen hat, damit die Versicherten allfällige Angebote anderer Kassen
einholen und einen Versicherungswechse l vornehmen können. Unseres Erachtens müssten die Versicherer ihre Listen der Vertrags-Leistungserbringer für das nachfolgende Jahr bis spätestens Ende August des
Vorjahres bereinigt haben.
35b In Absatz 2 wird im letzten Satz festgehalten, dass bei einer Unterlassung sso
des Hinweises des Leistungserbringers auf die Tatsache, dass diese
keine Leistung zu lasten der ob ligatorischen Krankenpflegeversicherung
erbringen dürfe, gesetzlich festgelegt, dass damit ein zivilrechtlicher
Honoraranspruch entfalle. Wir vertreten die Meinung , dass dies einer
"Expropriation" gleichkommt, die nicht in Einklang mit den Vorgaben der
Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der Bundesverfassunq
41 1a Maoltl Artikel 41 Abs. 1 der Vorlage können die „Versicherten unter den BL
zuqelassenen Leistunqserbrinqern ... frei wählen". Aus dieser Reqelunq