Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
und könnte zum grotesken Ergebnis führen, dass in gewissen Kantonen
keine Ernährungsberaterin eine Zulassunq erhalten würde.
59 Dem Art. 59 Abs.1 und 2 können wir trotz Ablehnung der Vertragsfreiheit EVP
zustimmen.
59 Die FDP unterstützt im Weitern die Verstärkung der Sanktionsmöglich- FDP
keiten gegen Leistungserbringer, wie sie bereits im Rahmen der 2. KVG-
Revision in Artikel 59 vorgesehen war. Der Katalog von Sanktionen, die
ein kantonales Schiedsgericht oder die Beschwerdeinstanz auf Antrag
eines Krankenversicherers oder Versicherungsverbandes gegen einen
Leistungserbringer, der sich nicht an die im laufenden Vertrag stipulierten
Bestimmungen hält, aussprechen kann, soll erweitert werden.
59 Le Parti liberal est favorable a cette disoosition. LPS 59 economiesuisse unterstützt im Weitern die Ausweitung der Sanktions- economie-
möglichkeiten gegen Leistungserbringer, wie sie bereits im Rahmen der suisse
2. KVG-Revision in Artikel 59 vorgesehen war. Diese Bestimmung wäre
für die Krankenversicherer insbesondere im Falle einer Ablehnung der
Botschaft über die Aufhebung des Kontrahierungszwanges von grosser
Bedeutung. Deshalb sollte sie in einer anderen, weniger umstrittenen
Vorlage (z.B. 1 A) Aufnahme finden.
59 Mit dem neuen Art. 59 wird der Rahmen des KVG gesprengt. Es wird ein PULSUS
eigentliches Sondergericht mit einer speziellen Straf- und Sanktionsnorm
eingerichtet. Das bisherige Tarifgericht (Art. 89) wird zur umfassenden
Aufsichtsbehörde der Leistungserbringer nach KVG. Kompetenzen
werden ebenfalls massiv vergrössert. Währenddem das bisherige
kantonale Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und
Leistungserbringern in tariflicher Hinsicht zu beurteilen hatte, sollen im
neuen Art. 59 nicht nur Tarifstreitigkeiten, sondern Bussen und Strafen
ausgesprochen werden.
Auch in verfahrensmässiger Hinsicht ist das Schiedsgericht nach Art. 89
KVG nicht geeignet, derart schwerwiegende Sanktionen aussprechen zu
können . Das Schiedsgericht soll ein einfaches und rasches Verfahren
anwenden. Für Sanktionen gemäss Art. 59 und 89 KVG ist jedoch für den
betroffenen Leistungserbringer ein umfassendes Prozessverfahren
notwendig.
Unseres Erachtens verletzt der vorgeschlagene neue Art. 59 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 89 KVG Art. 30 Bundesverfassung. Das
Schiedsgericht erfüllt den verfassungsmässigen Anspruch auf ein durch
Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches
Gericht nicht.
59 Wir begrüssen die Erweiterung des Katalogs der Sanktionen. Wir sind SPS, Pro
aber klar der Meinung, dass dieser Katalog ergänzt werden muss in dem Senectute Sinne, dass Sanktionen ausgesprochen werden können auch wegen un-
wirtschaftlicher Praxisführung. Zusätzlich fordern wir, dass auch Ver-
sichertenverbände (Patienten-, Konsumenten- und Behindertenorganisa-
tionen) Antrag auf Sanktionen stellen können.
59 Auch Versicherte sollten die Möglichkeit erhalten, bei Verletzung der Aids-Hilfe
Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen Schweiz einen Antrag zu Sanktionen an das Schiedsgericht zu stellen. Deshalb ist
~er Schlusssatz von Art. 59 Abs. 1 folgendermassen zu ergänzen:
Uber Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf
Antrag eines Versicherers, eines Verbandes der Versicherer oder eines
Versicherten.
DT 1 Bestimmung: GDK/CDS
Die Versicherer sind verpflichtet, mit allen Leistungserbringern im ambu-
/anten Bereich, welche im Zeitounkt des lnkrafttretens dieser Änderuna