Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

und könnte zum grotesken Ergebnis führen, dass in gewissen Kantonen

keine Ernährungsberaterin eine Zulassunq erhalten würde.

59 Dem Art. 59 Abs.1 und 2 können wir trotz Ablehnung der Vertragsfreiheit EVP

zustimmen.

59 Die FDP unterstützt im Weitern die Verstärkung der Sanktionsmöglich- FDP

keiten gegen Leistungserbringer, wie sie bereits im Rahmen der 2. KVG-

Revision in Artikel 59 vorgesehen war. Der Katalog von Sanktionen, die

ein kantonales Schiedsgericht oder die Beschwerdeinstanz auf Antrag

eines Krankenversicherers oder Versicherungsverbandes gegen einen

Leistungserbringer, der sich nicht an die im laufenden Vertrag stipulierten

Bestimmungen hält, aussprechen kann, soll erweitert werden.

59 Le Parti liberal est favorable a cette disoosition. LPS 59 economiesuisse unterstützt im Weitern die Ausweitung der Sanktions- economie-

möglichkeiten gegen Leistungserbringer, wie sie bereits im Rahmen der suisse

2. KVG-Revision in Artikel 59 vorgesehen war. Diese Bestimmung wäre

für die Krankenversicherer insbesondere im Falle einer Ablehnung der

Botschaft über die Aufhebung des Kontrahierungszwanges von grosser

Bedeutung. Deshalb sollte sie in einer anderen, weniger umstrittenen

Vorlage (z.B. 1 A) Aufnahme finden.

59 Mit dem neuen Art. 59 wird der Rahmen des KVG gesprengt. Es wird ein PULSUS

eigentliches Sondergericht mit einer speziellen Straf- und Sanktionsnorm

eingerichtet. Das bisherige Tarifgericht (Art. 89) wird zur umfassenden

Aufsichtsbehörde der Leistungserbringer nach KVG. Kompetenzen

werden ebenfalls massiv vergrössert. Währenddem das bisherige

kantonale Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und

Leistungserbringern in tariflicher Hinsicht zu beurteilen hatte, sollen im

neuen Art. 59 nicht nur Tarifstreitigkeiten, sondern Bussen und Strafen

ausgesprochen werden.

Auch in verfahrensmässiger Hinsicht ist das Schiedsgericht nach Art. 89

KVG nicht geeignet, derart schwerwiegende Sanktionen aussprechen zu

können . Das Schiedsgericht soll ein einfaches und rasches Verfahren

anwenden. Für Sanktionen gemäss Art. 59 und 89 KVG ist jedoch für den

betroffenen Leistungserbringer ein umfassendes Prozessverfahren

notwendig.

Unseres Erachtens verletzt der vorgeschlagene neue Art. 59 Abs. 1 und 2

in Verbindung mit Art. 89 KVG Art. 30 Bundesverfassung. Das

Schiedsgericht erfüllt den verfassungsmässigen Anspruch auf ein durch

Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches

Gericht nicht.

59 Wir begrüssen die Erweiterung des Katalogs der Sanktionen. Wir sind SPS, Pro

aber klar der Meinung, dass dieser Katalog ergänzt werden muss in dem Senectute Sinne, dass Sanktionen ausgesprochen werden können auch wegen un-

wirtschaftlicher Praxisführung. Zusätzlich fordern wir, dass auch Ver-

sichertenverbände (Patienten-, Konsumenten- und Behindertenorganisa-

tionen) Antrag auf Sanktionen stellen können.

59 Auch Versicherte sollten die Möglichkeit erhalten, bei Verletzung der Aids-Hilfe

Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen Schweiz einen Antrag zu Sanktionen an das Schiedsgericht zu stellen. Deshalb ist

~er Schlusssatz von Art. 59 Abs. 1 folgendermassen zu ergänzen:

Uber Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf

Antrag eines Versicherers, eines Verbandes der Versicherer oder eines

Versicherten.

DT 1 Bestimmung: GDK/CDS

Die Versicherer sind verpflichtet, mit allen Leistungserbringern im ambu-

/anten Bereich, welche im Zeitounkt des lnkrafttretens dieser Änderuna