Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la /oi sur /'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie
geht nicht klar hervor, ob damit die Freizügigkeit der Patienten_für
Behandlungen auch in anderen Kantonen gewährleistet ist. Dies ist u.a. davon abhängig, ob eine gesamtschweizerisch tätige Versicherung oder ein nur kantonal tätiger Krankenversicherer als Vertragspartner auftritt. Diese Fragen sind insbesondere für Kantone mit erheblichen ausserkantonalen Patientenströmen (beispielsweise BS/BL), bei getrenntem Wohn- und Arbeitsort, bei Krankheitsfällen während Ferienaufenthalten, sowie bei zentrumsmedizinischen ausserkantonalen Behandlungen von wichtiger Bedeutung. Die vorgesehene Notfallregelung vermag diese Fälle nur unqenüoend abzudecken.
41 2a Widersprüchlich ist die Regelung bei Inanspruchnahme von Leistungs- OKKV
erbringern, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Versicherer stehen. Behandlungen bei Leistungserbringern ohne Zulassungsvertrag sollen zugelassen werden, wenn medizinische Gründe vorliegen . Das heisst,
wenn ein Notfall vorliegt oder wenn die Leistung nicht von einem Leistungserbringer im Wahlrecht erbracht wird. Letzteres dürfte nicht vorkammen, da Bund und Kantone durch die Vorgabe von nach Fachrichtungen differenzierten Richtwerten gewährleisten müssen, dass so viele Leistungserbringer unter Vertrag genommen werden müssen, dass alle notwendigen Leistungen abgedeckt sind. Die Ausnahmeregelung nach Art. 41 Abs. 2, Bst. a KVG sollte daher auf Notfallbehandlungen beschränkt werden. Zudem wäre wünschenswert, den Umfang einer Notfallbehandlung auf eine Erstversorgung zu beschränken, bis der Versicherte einen Leistunqserbrinqer aufsuchen kann, der im Wahlrecht steht.
45 2 Art. 35a Abs. 4 Satz 3 und Art. 45 Abs. 2 sehen beide Massnahmen vor, santesuisse
die ergriffen werden müssen, wenn eine Unterversorgung besteht. Santesuisse ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen genauer aufeinander abgestimmt werden muss. Art. 45 Abs. 2 ist wohl nur anwendbar, wenn nicht genügend Leistungserbringer bereit sind, Zulassungsverträge mit Versicherern abzuschliessen. Wenn ein Versicherer nicht genügende Zulassungsverträge abschliesst, wird die Aufsichtsbehörde reaqieren (Art. 35a Abs. 4 Satz 3).
45 2 Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs bedingt zwangsweise auch AR,GR,
eine Neubeurteilung der Frage der Verantwortlichkeit für die Versor- SH, TG, ZH gungssicherheit. Wenn der Markt teilweise liberalisiert wird, müssen auch die entsprechenden Verpflichtungen und Aufsichtsfunktionen angepasst werden. Dem neuen System entspricht es, wenn die Versicherer mit ihrer Verpflichtung zur Kontrahierung einer ausreichenden Anzahl von Leistungserbringern auch eine entsprechende Eigenverantwortung für die Versorgungssicherheit gesetzlich zugeschrieben erhalten. Es geht nicht an, einseitig die Kantone für allfällige negative Folgen der Marktfreigabe in Pflicht zu nehmen. Für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung sind primär die Versicherer unter der Aufsicht des SAG verantwortlich zu erklären . Art. 45 EntwKVG ist entsprechend zu ergänzen bzw. an den in diesem Sinn bereits neu gestalteten Art. 35a Abs. 4 EntwKVG anzupassen.
Wenn keine Zulassungsverträge zu Stande kommen oder wenn die vom Kanton geforderte Mindestzahl für die Versorgung der Versicherten nicht erreicht wird, sieht Art. 45 Abs. 2 EntwKVG vor, dass die Kantonsregierungen befristete Massnahmen ergreifen, um die Behandlung der Versicherten unter Einhaltung des Tarifschutzes sicherzustellen. Der erläuternde Bericht enthält keine Hinweise, was Gegenstand dieser befristeten Massnahmen sein kann. Wenn es zu den befristeten Massnahmen gehört, dass die Kantone bestimmte Krankenversicherer und Leistungserbringer verpflichten, miteinander einen befristeten Zulassungsvertraq