Teilbericht 1

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

Art. 12 Pensionskasse

Das Personal der FINMA ist bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert.

Gemäss der VHV ist offen zu lassen, bei welcher Pensionskasse das Personal der FINMA versichert ist.

Art. 13 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

1

Das Personal ist zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten ver-

pflichtet.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Das Personal darf sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sach-

verständiger über Wahrnehmungen, die es aufgrund seiner Aufgabe oder in Ausübung seiner

Funktion gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn

es vom Aufsichtsrat dazu ermächtigt worden ist.

Für die SBVg und VHV müsste hier verdeutlicht werden, dass der Aufsichtsrat, die Geschäftsleitung und das übrige Personal dem Amtsgeheimnis unterstehen.

Für SG ist im Gesetzestext festzuhalten, dass die Verweigerung der Aussage und der Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden nicht zulässig ist.

4.3.4 4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt (Art. 14–18)

Art. 14 Finanzierung

1

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit erhebt die FINMA von den von ihr beaufsichtigten Unternehmen

Gebühren sowie jährliche Aufsichtsabgaben.

2

Für einzelinstitutsbezogene Aufsichtstätigkeit, Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebüh-

ren erhoben.

3

Die Aufsichtsabgaben richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beaufsichtigten

Unternehmen. Ihre Bemessung erfolgt aufgrund bestimmter Kriterien, wie namentlich Bruttoerträge,

Effektenumsatz, Nettofondsvermögen, Prämieneinnahmen.

4

Der Bund entrichtet für die von ihm bestellten Leistungen Abgeltungen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Die SBVg und SWX verlangen die Festsetzung der Gebühren aufgrund einer Kostenträgerrechnung, damit Quersubventionierungen zwischen den unterschiedlichen Finanzdienstleistungssektoren vermieden werden können. Die nicht aufwand- und verursachergerechten Aufsichtsabgaben sind auf ein Minimum zu beschränken.

Falls die Rechnungsstellung sehr detailliert erfolgen soll, bedingt dies gemäss der Treuhand-Kammer eine sehr genaue Zeitkontrolle des ganzen Personals. Die Kosten und der Nutzen eines solchen Systems sind dabei zu überdenken.

Im Falle einer Integration der Kontrollstelle ist laut dem Forum darauf zu achten, dass nicht auf die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, sondern lediglich auf die Bruttoerträge der Tätigkeit als Finanzintermediär abgestellt wird. PolyReg spricht sich bei einer allfälligen Integration der Kontrollstelle dafür aus, dass die Sektion Marktaufsicht durch allgemeine Steuern finanziert wird.

Gemäss der GSCGI sind die Kriterien für die Erhebung der Gebühren und Abgaben genauer zu präzisieren. Es ist zu befürchten, dass sie zu Ungleichbehandlungen der kleine-