Teilbericht 1

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

4.3.5 5. Abschnitt: Aufsicht (Art. 19)

Art. 19 Oberaufsicht der Bundesversammlung

1

Die FINMA erstattet dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung jährlich einen Bericht

über ihre Tätigkeit. Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

2

Die zuständigen Aufsichtskommissionen der Bundesversammlung und der Bundesrat können von

der FINMA weitere Berichte verlangen.

3

Die Bundesversammlung achtet in jedem Fall darauf, dass die Unabhängigkeit der FINMA ge-

währleistet bleibt.

Für die FDP und Industrie-Holding ist im Gegensatz zu dieser Regelung die Schaffung einer parlamentarischen Finanzmarktaufsichts-Delegation mit den entsprechenden Kompetenzen einer Finanzdelegation vorzusehen. Gemäss der SP sollten die fachlich zuständigen Kommissionen die Möglichkeit haben, die FINMA zu Aussprachen vorzuladen. Für das Forum können sich die Kontrolle und Oberaufsicht über die FINMA nicht in der Entgegennahme eines jährlichen Berichts erschöpfen. Auch PolyReg schlägt vor, die Kontrolle des Bundesrates und indirekt des Parlaments zu verstärken. Für NE ist der Anwendungsbereich dieser Oberaufsicht im Bericht zu beschränkt wiedergegeben.

Nach dem VSKB ist sicherzustellen, dass die parlamentarische Aufsicht ihre Grenzen bei der Respektierung des Bankgeheimnisses findet. ZG warnt vor allzu grossen Erwartungen in die Oberaufsicht durch die Bundesversammlung. Aus Sicht der SNB ist die Rechenschaftspflicht gegenüber Bundesrat und Parlament zu präzisieren. Durch die "weiteren Berichte" soll kein Einfallstor für Eingriffe des Bundesrats oder des Parlaments in laufende Aufsichtsverfahren geschaffen werden.

Gemäss der Treuhand-Kammer zeigt der Tätigkeitsbericht möglicherweise nicht auf, welche Änderungen bezüglich der Risikosituation eingetreten sind und wie diesen Änderungen mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen begegnet wird. Deshalb sollte im Jahresbericht nicht nur über die Tätigkeit, sondern auch über die Risikoanalyse und die Auswirkungen auf die Aufsicht berichtet werden.

4.3.6 6. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit (Art. 20–21)

Art. 20 Information der Öffentlichkeit

1

Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens ein Mal über ihre Aufsichtstätigkeit und

Aufsichtspraxis.

2

Sie wahrt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Art. 21 Information über einzelne Verfahren

1

Die FINMA informiert nicht über laufende Verwaltungsverfahren, es sei denn, eine Information

diene unmittelbar den Zielen der Finanzmarktaufsicht.

2

Über das Ergebnis eines Verfahrens kann die FINMA nur informieren, wenn dafür ein besonderes

aufsichtsrechtliches Bedürfnis besteht.

Die Regelung der Informationstätigkeit der FINMA ist für die SBVg, FDP, SVP, CVP, Economiesuisse, VHV und den SVV zu offen formuliert. Es soll ein Informationsverbot über laufende und abgeschlossene Verfahren gelten. Ausnahmen müssen äussert zurückhaltend gehandhabt werden. Die bisher durch die EBK ohne gesetzliche Grundlage praktizierte Information über laufende und abgeschlossene Aufsichtsverfahren ("Naming und Shaming") widerspricht internationalen Standards und wurde von ausländischen Auf-