Teilbericht 1

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

3

Die Folgen des Bewilligungsentzugs richten sich nach den Bestimmungen der Gesetze nach Arti-

kel 4.

Für das BGer wäre es wünschenswert, die Frage der Zulässigkeit der Liquidation sowie deren Modalitäten bei bewilligungslos aktiven Finanzintermediären, deren Tätigkeit nicht nachträglich bewilligt werden kann, einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Es ist festgestellt worden, dass das GwG und das BEHG diesbezüglich lückenhaft sind.

Art. 33 Berufsgeheimnis der FINMA-Beauftragten

Sämtliche von der FINMA oder den Instituten Beauftragte haben, ausser gegenüber der FINMA,

über ihre Tätigkeit das Geheimnis zu wahren. Artikel 13 ist anwendbar.

Die Treuhand-Kammer vertritt die Auffassung, dass das betroffene Institut kein Dritter ist und der Inhalt von Prüfberichten deshalb gegenüber dem Institut auch kein Geheimnis darstellt.

4.3.9 9. Abschnitt: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden (Art. 34–35)

Art. 34 Strafbehörden

1

Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhand-

lungen gegen die Gesetze nach Artikel 4, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungs-

behörden.

2

Die FINMA leistet den Strafverfolgungsbehörden Rechtshilfe, soweit es mit wichtigen Anliegen der

Finanzmarktaufsicht vereinbar ist.

Für die SBVg, SWX, CVP, Industrie-Holding, FDP und VHV ist wichtig, dass die Rechtshilfe an die Strafverfolgungsbehörden verweigert werden kann. Bei einer uneingeschränkten Rechtshilfepflicht der FINMA werden die verfassungsmässigen Verteidigungsrechte im Strafverfahren der betroffenen Institute und Organe obsolet.

ZH ist hingegen der Ansicht, dass es grundsätzlich der Strafverfolgungsbehörde vorbehalten werden muss, zu beurteilen, welche Informationen sie zur Verfolgung einer Straftat notwendigerweise erheben muss. Für SG erscheint Artikel 34 ungenügend, was die Ahndung von Steuerbetrugsdelikten betrifft.

Art. 35 Informationsaustausch

Die FINMA ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der

Schweizerischen Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermit-

teln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Gemäss PolyReg wäre zu prüfen, ob der Begriff "andere schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörden" auch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen umfasst.

4.3.10 10. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (Art. 36–37)

Die SBVg und Economiesuisse schlagen vor, diesen Abschnitt zu streichen. Die Aufgabe des Prinzips der doppelten Strafbarkeit sollte nicht über das BEHG hinaus auf andere Finanzmarktaufsichtsgesetze ausgedehnt werden.