Vorlage

Vernehmlassung 2005/107: Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

31. Dezember 2007 Entwurf

Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Änderung vom...

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

3 Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit (Art. 1 Abs. 1 Bst. g FHSG) sind:

a. ein schweizerisch anerkanntes Diplom im entsprechenden Beruf; anerkannt sind:

1. „dipl. Ergotherapeutin“/„dipl. Ergotherapeut“,

2. „dipl. Ernährungsberaterin“/„dipl. Ernährungsberater“,

3. „dipl. Hebamme“/„dipl. Entbindungspfleger“,

4. „dipl. Physiotherapeutin“/„dipl. Physiotherapeut“,

b. eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (Art. 2 Abs. 2); und

c. ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2).

Art. 2 Abs. 2

2 Als anerkannte Berufspraxis für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich (Art. 1 Abs. 3) gilt eine nach dem 1. Juni 20012 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.

Art. 3 Umfang der Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe

1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder 10 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen.

2 Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Fachbereich Gesundheit muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder die andere gleichwertige Weiterbildung mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen:

3 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom 5. Dezember 20023 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen in der Fassung vom 1. April 2004.

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie einzureichen.

2 Es muss enthalten:

a. Name, Vorname, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum der gesuchstellenden Person;

b. Angaben über das Diplom und, soweit erforderlich, über die Berufspraxis, den Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder die andere gleichwertige Weiterbildung.

3 Das Diplom, die erforderliche Berufspraxis, die Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe und die anderen gleichwertigen Weiterbildungen sind mit den Originaldokumenten oder mit beglaubigten Kopien davon zu belegen.

Art. 5 und 6

1 SR 414.711.5

2 Inkrafttreten der Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 17. Mai 2001 der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)

3 Nicht in der AS veröffentlicht. Die Richtlinien können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern bezogen und auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (www.edk.ch) eingesehen werden. 2005–0146