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Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 8 Seiten

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d. Prämienermässigungen im Zusammenhang mit der Sistierung der Unfalldeckung (Art. 11 und Art. 91a);

e. Prämienermässigungen im Zusammenhang mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 101).

Art. 91 Abs. 1

1 Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die Differenz für die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung zwischen der Prämienregion 1 und der Prämienregion 2 nicht mehr als 15 Prozent betragen. Zwischen den Prämien der Region 2 und jenen der Region 3 darf die Differenz 10 Prozent nicht überschreiten.

Art. 91a Abs. 2 und 3

2 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem

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UVG abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren.

3Die Reduktion kann höchstens dem Prämienanteil für die Unfalldeckung entsprechen. Die Differenz zwischen der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung und derjenigen ohne Unfalldeckung darf nicht mehr als 7 Prozent betragen.

Art. 95 Abs. 2

2 Die Prämie der Versicherung mit wählbaren Franchisen beträgt mindestens 50 Prozent der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Altersgruppe und Prämienregion des Versicherten. Die Prämie muss in jedem Fall so festgesetzt werden, dass die Prämienermässigung im Zusammenhang mit der Sistierung der Unfalldeckung gewährt werden kann.

II

Übergangsbestimmungen

1 Auf versicherte Personen, deren Versicherungspflicht wegen Militärdienst vor dem 1. Juli 2006 sistiert wird, wird Artikel 10a in seiner am 1. Januar 2001 in Kraft getretener Fassung angewendet6.

2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren gemäss Art. 65, 65a, 65b, 65c sowie 66b gilt das neue Recht.

3 Das BAG wendet den Artikel 66a auf Originalpräparate an, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in die Spezialitätenliste aufgenommen worden sind.

5 SR 832.20

6 AS 2001 138