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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

2 Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

2.1 Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

2.1.1 Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen

2.1.1.1 Überblick

Die Wertschöpfung in den Landwirtschaftsbetrieben ist ein strategisches Ziel der Agrarpolitik. Angesichts des grösseren Wettbewerbsdrucks auf internationaler Ebene muss die Qualität der Schweizer Erzeugnisse besser hervorgehoben werden. Der Bund unterstützt daher die Strategien zur Differenzierung, Diversifizierung, Qualitätssicherung und Absatzförderung seitens der Produzenten und ihrer Partner des Ernährungssektors.

Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) sieht in den allgmeinen wirtschaftlichen Bestimmungen mehrere Instrumente zur Unterstützung der Wertschöpfung in den Landwirtschaftsbetrieben vor. Artikel 14 bis 16 LwG ermöglichen es den Produzenten und deren Partnern im Ernährungssektor, ihre Erzeugnisse mittels öffentlichrechtlich festgelegter und geschützter Qualitätszeichen gegenüber Standardprodukten abzugrenzen. Zum heutigen Zeitpunkt ist die Differenzierung der Produkte über die Produktionsmethode (biologischer Landbau) und über die ursprungsbezogene Qualität (GUB/GGA) durch Verordnungen des Bundesrates konkretisiert. Der Bund setzt sich auf internationaler Ebene für die Anerkennung der aus dem biologischen Landbau stammenden Produkte und für deren Handel ein. Im Bereich der Ursprungsbezeichnungen verfolgt er eine aktive Politik der Verteidigung geografischer Angaben. Mit der Europäischen Union sind Gespräche über die gegenseitige Anerkennung der GUB/GGA-Register im Gange. Auch im Rahmen der WTO ist der Bund bemüht, das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) voranzutreiben, und fordert die Ausdehnung des heutigen, für Wein und Spirituosen gewährten Schutzes auf sämtliche Erzeugnisse.

Die Branchen- und Produzentenorganisationen dienen den Partnern des Ernährungssektors als Informations-, Verhandlungs- und Koordinationsplattform, wo die strategischen Ausrichtungen zur Positionierung der Produkte diskutiert werden können. Diese Strukturen ermöglichen es den Produzenten, sich an Kollektiventscheiden über den Marketing-Mix der Produkte und einzelnen Regeln des Marktgeschehens zu beteiligen. Der Bund kann gewisse Beschlüsse der Branchen- und Produzentenorganisationen allgemein verbindlich erklären, um Trittbrettfahrer zu verhindern und gemeinschaftliches Handeln zu ermöglichen (Artikel 8 und 9 LwG). Die Veröffentlichung von Richtpreisen ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt (Art. 8a LwG). Diese Instrumente, mit denen der Bund die Akteure subsidiär unterstützt, stärken die Position der Produzenten bei der Definition der Produkte und in Handelsgesprächen. Angesichts der unausgeglichenen Marktstrukturen ist auch die Wettbewerbspolitik gefordert, Missbräuche von Machtpositionen der Grossverteiler zu bekämpfen.

Der Bund fördert den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, indem er sich an den Aufwendungen für Kommunikation und Marktforschung beteiligt (Artikel 12 LwG). Auch für regionale Projekte werden Finanzhilfen gewährt. Auf diese Weise unter-