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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Beiträge

Die Beiträge des Bundes werden der Trägerschaft auf Grund der Wirkung im Zielbereich und der Kostenschätzung ausbezahlt. Es obliegt der Trägerschaft, die Verteilung der finanziellen Mittel auf die Bewirtschafter zu regeln.

Die Massnahmen zur nachhaltigeren Nutzung der natürlichen Ressourcen können organisatorische, technische oder strukturelle Neuerungen bedingen, die auf dem einzelnen Betrieb zu wirtschaftlichen Nachteilen führen und damit nicht umgesetzt werden. Beiträge an die Bewirtschafter können nur für Massnahmen geleistet werden, die über die bestehenden Anforderungen und Möglichkeiten (ÖLN, ökologische Direktzahlungen) hinausgehen.

Die Unterstützung ist befristet. Somit muss die Anpassung mittelfristig ökonomische Vorteile aufweisen, damit eine dauerhafte Verbesserung erreicht wird. Gleiche Massnahmen werden aus Gründen der Gleichbehandlung sowie aus vollzugstechnischen Überlegungen für alle Betroffenen nach den gleichen Massstäben unterstützt.

Um den effektiven Handlungsbedarf erfassen zu können, müssen die Bewirtschafter von Beginn weg in die Projekte einbezogen werden. Zu diesem Zweck ist ein Grundbeitrag pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche an die teilnehmenden Betriebe vorgesehen. Dieser ist an zwei Bedingungen geknüpft. Einerseits muss der Betrieb projektspezifisch bestimmte Techniken anwenden, beispielsweise Einsatz von Schleppschläuchen, Berücksichtigung von Prognosen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz oder ein abgestimmter Umbruch von Brachen. Andererseits ist er verpflichtet, am Analyseprozess teilzunehmen, bei welchem die Situation des Betriebes im Hinblick auf die Ziele des Projektes geprüft und der Handlungsbedarf abgeleitet wird.

Die Erstellung des Vorprojekts kann nach dem neuen Art. 136 Abs. 3a LwG (Ziff. 2.5.2) mit maximal 20 000 Franken unterstützt werden. Für die Realisierung der Projekte und der Massnahmen kann der Bund eine Unterstützung von maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten. Übersteigen die beantragten Beiträge von geeigneten Projekten die dafür bewilligten Kredite des Bundes, so werden prioritär Projekte mit Schwerpunkt in den Bereichen mit dem national grössten Handlungsbedarf, mit besserem Kosten-Nutzen-Verhältnis und höherer finanzieller Beteiligung Dritter unterstützt.

Die Beiträge sind auf 6 Jahre befristet. Nach dieser Phase müssen die eingeführten Neuerungen selbsttragend sein. Leistungen im Bereich der erneuerbaren Energie können teilweise nicht mit einem zeitlich befristeten Projekt gesichert werden. Bei solchen Massnahmen ist eine Finanzierung ausserhalb des Programms zu prüfen wie beispielsweise die Einspeisevergütung für Biogasanlagen.

Die Finanzierung der Beiträge erfolgt über eine Budgetrubrik, in der die Beiträge für dieses Programm, die Beiträge gemäss Ökoqualitätsverordnung sowie für Massnahmen nach Art. 62a GschG zusammengefasst werden. Der dafür eingesetzte Betrag steigt von 28 Millionen Franken im Jahr 2004 auf 75 Millionen Franken im Jahr 2009.