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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Änderungsvorschläge

Um den Strukturwandel nicht zu behindern soll der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gemäss Absatz 4 künftig auch von einem anderen Landwirtschaftsbetrieb, welcher die Voraussetzungen erfüllt, übernommen und weiter geführt werden können. Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Um die in Absatz 1 geforderte Betriebsnähe zu erfüllen, kann die Bewilligung nur Betrieben erteilt werden, welche die entsprechenden Bauten und Anlagen zu Eigentum übernehmen. Eine pachtweise Übernahme des Nebenbetriebs ist demnach nicht möglich. Diese Übernahmemöglichkeit wird vorab im Interesse des Investitionsschutzes für den Nebenbetrieb vorgeschlagen. Sie soll aber auch dem verstärkten Strukturwandel Rechnung tragen und die unternehmerische Freiheit insofern erhöhen, als ein bestehender nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb gekauft werden kann, statt auf dem Hauptbetrieb des Übernehmers einen neuen einrichten zu müssen. Im Vollzug soll die Betriebsnähe in erster Linie aus arbeits- und betriebswirtschaftlicher Sicht beurteilt werden. Räumlich nahe gelegene Nebenbetriebe erhöhen vielfach die Arbeitsproduktivität der betrieblichen Erwerbskombination und tragen damit zur Kostensenkung bei. Je nach Art des Nebenbetriebs und der Siedlungsstruktur sollen somit jene Distanzen zugelassen werden, die ein aus arbeits- und betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvolles Betreiben des gesamten Betriebs ermöglichen. Die Anliegen der Raumplanung werden durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt, geht es doch ausschliesslich um die Weiternutzung bestehender, rechtsgültig eingerichteter nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe.

Die Frage der Bewilligung von Nebenbetrieben auf Sömmerungsbetrieben nach Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91) wird im Rahmen der vorgezogenen Teilrevision des Raumplanungsrechts geprüft.

3.1.4 Erläuterungen zu den Änderungen des landwirtschaftlichen Pachtrechts

Artikel 1

Absatz 1, Buchstabe b

Die unter Buchstabe b vorgesehene Änderung bezweckt eine weitere Präzisierung des Geltungsbereichs des landwirtschaftlichen Pachtrechts, das im Falle der landwirtschaftlichen Gewerbe auf der Begriffsbestimmung nach dem bäuerlichen Bodenrecht beruht.

Artikel 2a Grundstücke in der Bauzone

Bisher unterstanden die Pachtverträge für in der Bauzone gelegene landwirtschaftliche Grundstücke dem LPG. Gemäss dem Änderungsvorschlag sollen diese Grundstücke nicht mehr dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht unterstellt werden, wenn sie sich vollständig in der Bauzone befinden. Wie im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke geringer Fläche gelten für diese Grundstücke ausschliesslich die Vorschriften über die gewöhnliche Pacht des Obligationenrechts. Übergangsrechtlich unterstehen die gegenwärtigen Pachtverträge für vollständig in der Bauzone gelegene Grundstücke bis zu ihrem Ablauf weiterhin dem landwirtschaftlichen Pachtrecht. Werden sie auf das Ende der Vertragsdauer gekündigt, ist eine Verlängerung nicht möglich. Ohne Kündigung werden die Pachtverträge nach dem Obligationenrecht (vgl. Art. 295 Abs. 2 OR) stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert. Das LPG ist indessen nach wie vor auf Pachtverträge für nur teil-