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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Änderungsvorschläge
Artikel 9 Selbstbewirtschafter
Absatz 1
Bisher war die Eigenschaft als Selbstbewirtschafter an den Nachweis der entsprechenden Fähigkeiten gebunden; dies galt auch für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Einzelgrundstücks. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet war, wer die Fähigkeiten besass, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten. Grundsätzlich wurde der Besuch einer Landwirtschaftsschule vorausgesetzt. Andere Ausbildungen in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit der Landwirtschaft waren allerdings ebenfalls zugelassen, sofern sie durch praktische Erfahrungen im bäuerlichen Bereich ergänzt wurden. Diese Anforderungen sind im Falle eines landwirtschaftlichen Gewerbes gerechtfertigt. Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks sind sie indessen unverhältnismässig. Zudem ist die entsprechende Anerkennungspraxis von Kanton zu Kanton verschieden. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll präzisiert werden, dass sich die Anforderungen an die landesüblich in der Landwirtschaft verlangten Fähigkeiten ausschliesslich auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Gewerbe beziehen. Was die landwirtschaftlichen Grundstücke anbelangt, sind künftig nur noch der Wille zur Selbstbewirtschaftung, die dazu nötigen praktischen Fähigkeiten und die tatsächliche Durchführung massgebend.
Absatz 2
Die Definition der Selbstbewirtschaftung wurde inhaltlich in Absatz 1 aufgenommen. Absatz 2 kann daher ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 58 Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
Absatz 2
Die für die Aufteilung von Rebgrundstücken erforderliche Mindestfläche wird zwecks Harmonisierung mit dem Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 Abs. 3) auf 15 Aren angehoben.
Artikel 62 Ausnahmen
Buchstabe f
Artikel 62 nimmt von der Bewilligungspflicht den Erwerb hauptsächlich aus familiären oder erbschaftsbedingten Gründen aus, wenn es sich um geringfügige Flächen handelt oder wenn es gilt, die Kumulierung von Verwaltungsverfahren zu verhindern.
Gegenwärtig ist nach Buchstabe f die Grenzbereinigung nicht bewilligungspflichtig. Im Gesetz werden ausserdem die Begriffe „Grenzverbesserung“ (Art. 57) und „Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks“ (Art. 59 Bst. b) verwendet. Diese unterschiedliche Begriffsverwendung hat in der Praxis Verwirrung gestiftet, denn „Grenzbereinigung“ schliesst auch „Grenzverbesserung“ mit ein. Im Gesetz soll daher präzisiert werden, dass die Grenzverbesserung ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.