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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 6: Kostensenkung und Verstärkung des Wettbewerbs

¾ Kosteneinsparungen durch geringere Mindestabstände bei Umbauten und An-

passungen infolge einer Neudefinition von Neubauten können nicht beziffert werden. Im Einzelfall können massive Investitionskosten resultieren.

¾ Wie viel der Änderungsantrag zur UVP-Verordnung finanziell bringt, kann nicht

beziffert werden.

¾ Der Aufwand für die stickstoffhaltigen Düngerpflichtlager beträgt rund 1,5 Milli-

onen Franken. Mit der Aufhebung der Pflichtlagerhaltung können die stickstoffhaltigen Dünger in der Schweiz um diesen Betrag billiger verkauft werden.

¾ Die Kostensenkung der übrigen vorgeschlagenen kostensenkenden Mass-

nahmen können nicht explizit berechnet werden, da die Änderung von Fall zu Fall sehr variable Einsparungen zulassen.

¾ Das Sparpotenzial bei Maschinen und Einrichtungen ist gross, aber die Ein-

flussmöglichkeiten des Bundes sind beschränkt.

7.2.4 Wettbewerbspolitik

Die gegenüber dem Ausland feststellbaren Preisunterschiede bei den Vorleistungen von rund 25 Prozent sind zu einem kleinen Teil auf die unterschiedlichen Vorschriften in der Schweiz zurückzuführen. Wesentliche Ursachen sind das höhere Kostenumfeld und die heutigen Marktstrukturen. Bei einem funktionierenden Wettbewerb wären die Preisdifferenzen mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentlich geringer. Eine Angleichung des Preisniveaus ist deshalb mittels wettbewerbsfördernden Massnahmen anzustreben.

Um die Konkurrenzfähigkeit des Nahrungsmittelsektors zu steigern, sind auf allen Ebenen Anstrengungen notwendig. Die folgenden Massnahmen leisten einen wichtigen Beitrag dazu.

7.2.4.1 Preisüberwachung

Aufgaben

Das Preisüberwachungsgesetz in der Zuständigkeit des Preisüberwachers gilt für Wettbewerbsabreden von marktmächtigen Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts. Der Preisüberwacher hat die Konsumenten und die Wirtschaft vor missbräuchlichen Preisen, die ihre Ursache im fehlenden Wettbewerb haben, zu schützen. Stellt der Preisüberwacher auf Grund eigener Beobachtungen oder gestützt auf eine Meldung aus dem Publikum, der Wirtschaft oder von behördlicher Seite einen Missbrauch fest, so hat er mit den Betroffenen in erster Linie eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Darin wird eine Preissenkung, eine reduzierte Preiserhöhung oder die zeitliche Verschiebung einer Preiserhöhung vereinbart. Die einvernehmliche Regelung wird in ihrer Dauer befristet. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann der Preisüberwacher eine missbräuchliche Preiserhöhung oder Preisbeibehaltung mittels Verfügung verhindern bzw. beseitigen. Gegen seine Entscheide kann bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Beschwerde geführt werden. Deren Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.