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Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 3 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

in Ausführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 20022 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund setzt eine Kommission zur Verhütung von Folter (Kommission) ein.

2 Die Kommission achtet darauf, dass die Schweiz die Verpflichtungen einhält, die ihr aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 19844 gegen Folter und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe entstehen.

Art. 2 Aufgaben

Der Kommission hat folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft regelmässig die Situation von Personen, denen auf Anordnung oder

Veranlassung oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis einer Behörde die Freiheit entzogen ist, und inspiziert regelmässig alle Orte, an denen sich diese Personen befinden oder befinden könnten.

b. Sie gibt Empfehlungen an die zuständigen Behörden ab mit dem Ziel:

1. die Behandlung und die Situation der Personen zu verbessern, denen die Freiheit entzogen ist,

2. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhüten.

c. Sie unterbreitet Vorschläge und Bemerkungen zur geltenden Gesetzen oder zu

Gesetzentwürfen;

d. Sie veröffentlicht einen Jahresbericht.

1 SR 101

2 SR …

3BBl ...

4 SR 0.105