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Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 3 Seiten

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a. die Zahl, die Identität und den Aufenthaltsort der Personen, denen die Freiheit entzogen

ist;

b. die Zahl und die Lage der Orte des Freiheitsentzugs;

c. die Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, sowie die Bedingungen

des Freiheitsentzugs.

2 Sie hat Zugang zu allen Orten des Freiheitsentzugs und deren Anlagen und Einrichtungen.

3 Sie kann sich unter vier Augen und ohne Zeuginnen und Zeugen entweder direkt oder bei Bedarf über eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mit den Personen, denen die Freiheit entzogen ist, sowie mit jeder anderen Person, die sachdienliche Auskünfte erteilen könnte, unterhalten.

Art. 9 Datenschutz

1 Die Kommission darf besonders schützenswerte und andere Personendaten nach den Regeln des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19925 bearbeiten, soweit diese die Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, betreffen oder damit in Zusammenhang stehen und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Personendaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person im

Einzelfall eingewilligt hat.

Art. 10 Amts- und Berufsgeheimnis

1 Die Kommissionsmitglieder und die von ihr beigezogenen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19376.

2 Die Kommission ist zuständig, sie vom Amtsgeheimnis oder gegebenenfalls vom

Berufsgeheimnis nach Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19377 für

Geheimnisse zu entbinden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Kommissionsmitglied

anvertraut worden sind oder die sie in dieser Eigenschaft wahrgenommen haben. In

dringenden Fällen kann der Kommissionspräsident entscheiden.

Art. 11 Finanzierung

Der Bund kommt für das gesamte Budget der Kommission auf.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Die erste Präsidentin oder der erste Präsident der Kommission wird vom Bundesrat bestimmt.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 235.1

6 SR 311.0

7 SR 311.0