Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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3.6 Staatsvertreter im Verwaltungsrat
Der Bund bleibt auch nach Abgabe seiner Beteiligung im Verwaltungsrat der Swisscom AG vertreten.
Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist (Art. 762 Abs. 1 OR).
Gestützt auf die geltenden Statuten der Swisscom AG hat der Bund das Recht, zwei Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen und diese gegebenenfalls wieder abzuberufen. Heute stellt der Bund bloss einen Vertreter.
Die Einsitznahme des Bundesvertreters in den Verwaltungsrat will die strategische Führung des Hauptaktionär Bund auch über die personelle Verbindung sicherstellen. Aufgabe des Bundesvertreters ist es heute, den Bund über die jeweilige Lage der Swisscom umfassend zu informieren und auf entsprechende Instruktion des Bundes hin dessen Vorstellungen zu wichtigen Fragen der Swisscom direkt in den Verwaltungsrat einzubringen. Eine vollständige Abgabe der Bundesmehrheit müsste konsequenterweise mit einem Rückzug des Bundesvertreters im Verwaltungsrat verbunden sein.
Wenn nach Aufgabe der Mehrheit weiterhin ein besonderes öffentliches Interesse des Bundes besteht, könnte er gestützt auf Artikel 762 OR und eine entsprechende statutarische Grundlage trotzdem noch einen oder mehrere Vertreter in den Verwaltungsrat abordnen.
Allerdings kann ein Bundesvertreter im Verwaltungsrat ohne weitere Massnahmen wie eine Bundesbeteiligung in Höhe einer Sperrminorität die Wahrung der Unabhängigkeit von Swisscom auch nicht sichern. Es bedarf bloss einer Statutenänderung, um den Staatsvertreter nach Art. 762 OR abzuschaffen; im OR ist für die Durchsetzung einer solchen Änderung keine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Aktien vorgesehen. Wenn der Bund folglich nicht mindestens die Hälfte der Aktien hält, kann er eine solche Änderung nicht verhindern. Zwar könnte der Bund, solange er über die Aktienmehrheit verfügt, in den Statuten für eine Änderung der Bestimmung über den Staatsvertreter eine Zweidrittelsmehrheit vorsehen. Doch sobald der Bund weniger als eine Sperrminorität hält, kann dieser Schutz von den anderen Aktionären wieder aufgehoben werden.
Der Staatsvertreter hat auch dieselben Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten Verwaltungsratsmitglieder. Daher kann er den Verwaltungsrat auch nicht zu einer Entscheidung im Sinne des Bundes zwingen, da er überstimmt werden kann.
Die Beibehaltung eines Bundesvertreters im Verwaltungsrat macht daher nur im Verbund mit weiteren flankierenden Massnahmen (z.B. einer Sperrminorität) Sinn.