Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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4 Kompetenzübertrag zum Verkaufsentscheid an das Parlament
Damit der Bund seine Beteiligung an der Swisscom unter 50% reduzieren kann, ist die Änderung des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes zwingend. Folglich muss die Bundesversammlung in jedem Fall entscheiden, ob sie im Grundsatz mit der Abgabe der Bundesmehrheit an Swisscom einverstanden ist. Es geht bei dieser flankierenden Massnahme also einzig um die Kompetenz zum Entscheid über den Zeitpunkt des Verkaufs (Bundesrat oder Parlament).
Der einzige Vorteil einer Kompetenzübertragung an das Parlament liegt möglicherweise in der Erhöhung der politischen Akzeptanz. Demgegenüber dürfte es problematisch sein, eine praktikable Lösung mit Kompetenzdelegation an das Parlament zu finden. Die Veräusserung der Aktien hat zu einem möglichst günstigen Zeitpunkt und mit den optimalsten Instrumenten zu geschehen. Wie unter Ziffer 3.2 des Vernehmlassungsberichts ausgeführt, beabsichtigt der Bundesrat eine öffentliche Sekundärplatzierung kombiniert mit einen vergünstigten Angebot an Kleinaktionäre. Damit will der Bundesrat eine möglichst breite Streuung der Aktien erreichen.
Eine Kompetenzdelegation an das Parlament würde nur bei der Absicht, das Aktienpaket des Bundes an einen einzigen strategischen Investor zu veräussern, Sinn machen. Da der Bundesrat dies jedoch nicht beabsichtigt, bringt eine Kompetenzdelegation an das Parlament nur eine Verzögerung beim Aktienverkauf und damit eine Verlängerung der Unsicherheit für das Unternehmen und die Aktionäre mit sich. Eine Kompetenzübertragung an das Parlament erscheint dementsprechend wenig sinnvoll.