Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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3.5 Kontrollrechte
Dem Bundesrat wird bei abschliessend definierten Geschäftsvorfällen ein gesetzlich verankertes Veto-Recht eingeräumt.
Allfällige Kontrollrechte wären nur bei einer vollständigen Aufgabe der Bundesmehrheit an Swisscom vorzusehen. Bei einer Sperrminorität bestehen - wie unter Ziffer 3.1 dargestellt - bereits starke Kontrollrechte.
Kontrollrechte würden dem Bund hinsichtlich einiger wesentlicher Beschlüsse der Swisscom oder deren Aktionäre ein Vetorecht zusichern. Zeitlich wären sie zu befristen. Die Vernehmlassungsvorlage von 2001 sah beispielsweise auf 8 Jahre befristete Kontrollrechte vor. Gemäss damaliger Vorlage hätte der Bundesrat namentlich seine Zustimmung geben müssen
¾zum Erwerb von mehr als 20% der Stimmrechte durch Dritte;
¾zur Veräusserung von massgeblichen Teilen der Gesellschaft oder Beteiligungsgesellschaften;
¾zu Zusammenschlüssen massgeblicher Teile der Gesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaften mit Dritten sowie andere massgebliche vertragliche Verbindungen;
¾zu Beschlüssen der Gesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaften, die direkt oder indirekt eine Verlagerung von wesentlichen Geschäftsaktivitäten ins Ausland zur Folge haben.
Von Vorteil ist, dass die volkswirtschaftlichen Risiken, welche mit der Aufgabe der Bundesmehrheit einhergehen, mit befristeten Kontrollrechten abgesichert werden können. Nachteilig wirkt sich aus, dass der Bund auch ohne Aktienbeteiligung über die Kontrollrechte mit der Swisscom verbunden bleibt. Damit stehen die Entscheidungen der Marktakteure unverändert im politisch-öffentlichen Rampenlicht und der Bund muss u.U. grosse unternehmerische Verantwortung übernehmen. Entsprechend verfügt das Unternehmen auch nicht über einen vollen Handlungsspielraum, was zu grösseren Konflikten führen kann (die Gesellschaft möchte z.B. mit einem anderen Telekommunikationsunternehmen fusionieren, der Bund verhindert dies mit seinem Veto).
Zudem sinkt mit der Einführung von Kontrollrechten der zu erwartende Verkaufserlös, da die Gesellschaft einen Teil ihrer Attraktivität für die Investoren verliert. Auch könnte Swisscom erst nach Ablauf der Kontrollrechte in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Durch die Befristung wirken Kontrollrechte ebenfalls nicht nachhaltig, und sie bilden einen Fremdkörper im Aktienrecht.