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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Übersicht
In den vergangenen Jahren haben sich die Familienstrukturen (siehe Ziff. 1.1.2) in demographischer und gesellschaftspolitischer Hinsicht wesentlich verändert. Es stellt sich daher die Frage, ob zukünftig diesen Veränderungen steuerrechtlich Rechnung getragen werden sollte. Ein Steuersystementscheid des Parlaments wird darauf Antwort geben.
Einen Systementscheid bedarf es auch bei der Frage, wie möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Steuergruppen erreicht werden können. Die vom Parlament verabschiedeten „Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung“ haben die Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinaten wesentlich vermindert, führen jedoch noch zu keinen optimalen Belastungsrelationen.
Auf Grund der sich zum Teil widersprechenden parlamentarischen Vorstösse ist hinsichtlich des Systementscheids kurzfristig jedoch keine definitive Lösung möglich.
Der Bundesrat hat sich daher für ein etappenweises Vorgehen entschieden. In einem ersten Schritt sollen eine Botschaft und ein entsprechender Bundesbeschluss ausgearbeitet werden, der es dem Parlament ermöglicht, einen Grundsatzentscheid zu fällen, ob Ehepaare weiterhin gemeinsam oder künftig getrennt zu veranlagen sind.
Ziel dieser Vorlage ist es, die Auswirkungen der Einführung eines Splittings im System der Zusammenveranlagung einerseits und die Auswirkungen eines Wechsels zur Individualbesteuerung andererseits aufzuzeigen. Nach dem Grundsatzentscheid des Parlaments wird der Bundesrat eine konkrete Gesetzesvorlage ausarbeiten.
Vorliegend werden vier Modelle vorgestellt. Für einen raschen Überblick über die verschiedenen Modelle sei auf die im Anhang 5-9 enthaltenen Fact-Sheets verwiesen:
1. Modifizierte Individualbesteuerung:
Bei diesem System werden die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, die Ersatzeinkommen sowie das Geschäftsvermögen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der das entsprechende Einkommen erzielt bzw. Eigentümer des Geschäftsvermögens ist. Die anderen Vermögenswerte, die daraus fliessenden Erträge sowie die privaten Schulden sollen hingegen den Ehegatten zwingend je zur Hälfte zugewiesen werden, dies unabhängig vom Güterstand. Um möglichst ausgewogenen Belastungsrelationen zu realisieren, werden einige Abzüge (Eineinkommensabzug, Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt und für Alleinerziehende) eingeführt (vgl. dazu auch Anhang 6).
2. Zusammenveranlagung mit Splitting:
Bei einem Vollsplitting wird das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert. Auch bei diesem Modell wurden, um möglichst ausgewogenen Belastungsrelationen zu erreichen, einige Abzüge (Abzug für