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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Alleinstehende mit eigenem Haushalt und für Alleinerziehende) eingeführt (vgl. dazu auch Anhang 7).
3. Wahlrecht für Ehepaare mit einem Teilsplitting als Grundsatz
Beim System Teilsplitting mit Wahlrecht sollen den Ehepaaren zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl stehen; einerseits (als Grundsatz) ein Teilsplitting mit Divisor 1,7 und andererseits eine reine Individualbesteuerung. Alle nicht Verheirateten oder getrennt Lebenden werden individuell besteuert. Es ist ein Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt sowie für Alleinerziehende vorgesehen (vgl. dazu auch Anhang 8).
4. Neuer Doppeltarif
Beim neuen Doppeltarif wird an der gemeinsamen Veranlagung mit zwei verschiedenen Tarifen festgehalten. Der Tarifverlauf wurde jedoch neu festgesetzt. Zudem wird ein Verheiratetenabzug vorgesehen sowie ein höherer Zweiverdienerabzug von 40%, jedoch max. 30'000 Franken. Beim Zweiverdienerabzug werden neu die Renteneinkommen den Erwerbseinkommen gleichgestellt (vgl. dazu auch Anhang 9).
Alle vier Modelle wurden so berechnet, dass sie rund 900 Mio. Mindereinnahmen (bezogen auf den geschätzten Sollertrag der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen in der Steuerperiode 2008) zur Folge haben. Die Begrenzung der Mindereinnahmen auf 900 Mio. führt dazu, dass es bei einigen Steuerpflichtigen je nach Einkommenshöhe, Zivilstand oder Einkommensaufteilung zu Mehrbelastungen kommen kann.
Als Alternative wurden die Modelle so berechnet, dass sie zu keinen Mehrbelastungen führen. In diesem Fall hat sich gezeigt, dass die ersten drei Modelle zu sehr hohen Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 3 Mrd. Franken (immer bezogen auf die Steuerperiode 2008) führen würden. Einzig beim Doppeltarif wurden etwas tiefere Mindereinnahmen (rund 2,6 Mrd. Franken) berechnet.
Die Berechnungen der verschiedenen Modelle zeigen, dass in allen Belangen und Einzelfällen ausgeglichene Belastungsrelationen nicht durchgehend möglich sind. Der Systementscheid wird vorwiegend davon abhängen, ob in erster Linie die Ehe als Institution im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit oder die eigenständige Besteuerung jeder steuerpflichtigen Person in den Vordergrund gestellt wird.