Projet

Consultation 2006/118: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur les mesures de sûreté pour les installations et les matières nucléaires · 3 pages

Fedlex · Projet · Page 3Fedlex · Projet

2 Das BFE wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.

Art. 7 Erfüllung der Sicherungsmassnahmen

Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien muss nachweisen, dass die Anforderungen an die Sicherungsmassnahmen erfüllt sind.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit von Bundesstellen

Art. 8 Nachrichtendienste

1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen dem Bundesamt die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.

2 Sie informieren das Bundesamt regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie das Bundesamt umgehend.

3 Das BFE regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.

Art. 9 Nationale Alarmzentrale

Das BFE regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 10

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

.... Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation

Moritz Leuenberger