Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/118: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien · 5 Seiten

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II. Erläuterungen einzelner Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Schutzziele

Art. 2 Schutzziele

Die Schutzziele richten sich insbesondere nach dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterialien und nach den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA), insbesondere der Richtlinie INFCIRC/225/Rev.4 "THE PHYSICAL PROTECTION OF NUCLEAR MATERIAL AND NUCLEAR FACILITIES".

2. Abschnitt: Gefährdungsannahmen

Art. 3 Gefährdungsannahmen

Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage für die zu treffenden Sicherungsmassnahmen. Sie enthalten unter anderem Angaben über Angriffsmöglichkeiten und Angriffsmittel, mit denen im Sabotagefall zu rechnen ist. Um die Erfolgsaussichten eines Angriffs zu vermindern, sind die Gefährdungsannahmen "geheim" klassifiziert.

Wegen dem unterschiedlichen Gefährdungspotential können Kernkraftwerke, Forschungsanlagen und der Transport von Kernmaterialien unterschiedliche Gefährdungsannahmen aufweisen.

Die Gefährdungsannahmen gelten für den zivilen Bereich und berücksichtigen militärische Angriffe nicht.

3. Abschnitt: Sicherungsmassnahmen

Art. 4 Sicherungsmassnahmen

Die Sicherungsmassnahmen zielen darauf ab, die nukleare Sicherheit gegen unbefugte Einwirkungen zu gewährleisten. Damit soll verhindert werden, dass gezielt radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die Schäden für Mensch und Umwelt zur Folge haben könnten. Zudem soll die Entwendung von Kernmaterialien verhindert werden, welche zur Herstellung von Kernwaffen dienen könnten.

Potentielle Täter sollen von ihrem Vorhaben abgeschreckt und bei einem Angriff erkannt werden. Zudem soll mit den Sicherungsmassnahmen ein Angriff verzögert werden, bis die Polizei vor Ort den Angriff abwehren kann.

Die im Artikel 4 aufgelisteten Sicherungsmassnahmen entsprechen den Anforderungen der IAEA.