Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/118: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen
Die Kernanlagen verfügen bereits heute über eine Vielzahl von verschiedenen baulichen und technischen Systemen, welche einen unerlaubten Zutritt verhindern resp. erkennen sollen. Sie haben dem Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
Bei den baulichen Sicherungsmassnahmen handelt es sich insbesondere um den Durchfahrschutz (z.B. Felsbrocken, Gräben und Betonriegel), dem Perimeter mit Zäunen und Mauern, welche das Areal umschliessen, und Betonschranken, welche verschiedene Stärken aufweisen.
Bei den technischen Sicherungsmassnahmen handelt es sich insbesondere um Zutrittskontroll-, Detektions-, Alarmmanagement- und Visualisierungssysteme (z.B. Überwachungskameras, Alarmanlagen und biometrische Identifikationssysteme).
Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen
Diese Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere die Belange der Betriebswache und den Einsatz der kantonalen Polizei, aber auch Zutritts- und Interventionsprozeduren.
Mehrere Bereiche sind bereits andernorts geregelt, z.B. in der Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (SR 732.143.2), in der Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (SR 732.143.1) und in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (SR 732.143.3).
Im Gegensatz zu den in Artikel 5 erwähnten Massnahmen können die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen abhängig von der Bedrohungslage kurzfristig angepasst werden.
Art. 7 Erfüllung der Sicherungsmassnahmen
Die Erfüllung der konkreten Sicherungsmassnahmen ist im Sicherungsbericht, der für jede Anlage besteht und periodisch überprüft wird, nachzuweisen. Die Sicherungsberichte sind klassifiziert und deshalb nicht öffentlich zugänglich.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit von Bundesstellen
Art. 8 Nachrichtendienste
Es besteht bereits heute eine Arbeitsgruppe "Sabotageschutz schweizerischer Kernanlagen", in welcher Vertreter des Dienstes für Analyse und Prävention und des Strategischen Nachrichtendienstes Aufgaben wahrnehmen. Die Arbeitsgruppe wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 zur Unterstützung des BFE eingesetzt.
Art. 9 Nationale Alarmzentrale
Die Vorgaben der IAEA sehen vor, dass bestimmte Kernmaterialtransporte von einer Transportzentrale