Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 7 Seiten

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die ganze Schweiz entsprechen. Nach Ansicht dieser Verbände genügt die vorliegende Teilrevision diesen Grundsätzen nicht oder nur teilweise.

Die Mehrzahl der Verbände der pharmazeutischen Industrie (ASSGP, GRIP, Intergenerika, SGCI,

VIPS) und die Grosshändlervertretung (pharmalog) lehnen die Vorlage ausdrücklich ab, weil sie zur Lösung des erkannten Problems weder erforderlich noch geeignet seien. Sie verlangen eine grundlegende Überarbeitung der Vorlage und deren nochmalige Unterbreitung im Rahmen eines ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens. Interpharma und IPK äussern sich nicht grundsätzlich gegen die Revision, verlangen aber diverse Anpassungen.

ASSGP, GRIP, Intergenerika, pharmalog, SGCI und VIPS kritisieren zudem das vom EDI gewählte Konsultationsverfahren. Bestritten wird einerseits die Dringlichkeit des Vorhabens und die damit verbundenen kurzen Fristen zur Einreichung einer Stellungnahme. Andererseits wird aber auch moniert, das der Einbezug der Betroffenen in Form einer Vernehmlassung und nicht als Anhörung hätte erfolgen müssen.

2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

Zur Anpassung dieser Bestimmung wurden kaum Bemerkungen gemacht. GSASA, H+ und KAV regen an, die Begriffe "kantonale Bewilligungs- oder Meldepflicht" der besseren Verständlichkeit halber zu entflechten.

Artikel 9 Abs. 1bis

ASSGP, GRIP, Intergenerika, SGCI und VIPS lehnen die Regelung betreffend den Exportzulassungen ab, da für den Zugang zu den Exportmärkten die bestehenden Regelungen zu den Exportzertifikaten des HMG vollauf genügen würden. Zudem sei eine solche Bestimmung auf Grund des Territorialitätsprinzips nicht angebracht; das HMG könne nur den Gesundheitsschutz innerhalb der Schweiz sicherstellen.

Art. 9 Abs. 2

GDK, GSASA, H+, KAV und pharmaSuisse plädieren dafür, dass für die Spitäler die Regelungsinhalte von Art. 9 Abs. 2 Bst. a - c in den neuen Bst. cbisübergeführt werden sollen. Damit wären die Regelungen betreffend Offizinapotheken und Spitalapotheken klar getrennt und die notwendigen Differenzierungen könnten so besser vorgenommen werden.

IPK beantragt, dass Pharmabetriebe direkt (d.h. ohne "Umweg" über eine Apotheke) aufgrund einer ärztlichen Verschreibung (Bst. a) oder nach Formula officinalis (Bst. b) ein Arzneimittel herstellen dürfen sollen. Diese Betriebe sollen solche Arzneimittel auch in kleinen Mengen herstellen und bei sich an Lager halten dürfen.

VAOAS hält fest, dass es für die Komplementärmedizin von zentraler Wichtigkeit sei, dass kleine Mengen (bis 100 Stück/Jahr) von komplementärmedizinischen Arzneimitteln zur Individualtherapie in einem Betrieb hergestellt und dann auf Anfrage der Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte bzw. anerkannten Therapeutinnen und Therapeuten (in deren eigenen Abgabeverantwortung) abgegeben werden dürfen.