Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 7 Seiten
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Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Zur Ergänzung dieser Bestimmung wurden keine Bemerkungen gemacht. GDK, GSASA, H+ und KAV beantragen, im Rahmen der vorliegenden Revision auch die Frage der Zulässigkeit der Lohnherstellung zu klären.
Art. 16a
SGCI, ASSGP, GRIP, VIPS, Intergenerika, Omida und pharmalog lehnen die Sunset-Clause als Ganzes ab, da diese Regelung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle und zudem keinen Beitrag zur Verbesserung der Versorgung mit Arzneimitteln leiste.
GDK, KAV, GSASA und H+ stellen diese Regelung nicht grundsätzlich in Frage. Auf Grund der Befürchtung, dass diese Bestimmung die Vorlage als Ganzes gefährden könnte, wird an der Zweckmässigkeit der Aufnahme der Sunset-Clause in die 1. Etappe der HMG-Revision gezweifelt.
GDK, SGCI, ASSGP, GRIP, Intergenerika und VIPS rügen, dass der Vollzug der Regelung zum Widerruf einer Exportzulassung (Abs. 2) sehr schwierig und zu aufwändig wäre. pharmaSuisse regt an, die Frage des Reimports von Arzneimitteln mit einer Exportzulassung zu klären.
Art. 20 Abs. 2 HMG
Diese Erweiterung der Einfuhrmöglichkeiten für Spitäler wurde grundsätzlich begrüsst. GDK, SGCI, ASSGP, GRIP, Intergenerika, VIPS, Interpharma, pharmalog beantragen aber, dass die "notwendige Menge" im Gesetz selber umschrieben bzw. eingegrenzt werde, um so Fehlinterpretationen oder Missbräuchen vorzubeugen.
GDK, GSASA, H+, KAV, SDV und IPK schlagen zudem vor, die Einfuhr von nicht zugelassenen Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen auch den Grosshändlern zu erlauben. SDV beantragt, diese Einfuhrmöglichkeit auch für Drogistinnen und Drogisten vorzusehen.
Art. 95a
Zur dieser Übergangsbestimmung wurden keine Bemerkungen gemacht.