Protokoll

Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 40 Seiten

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Christ K.: Ich unterstütze die zwei vorhergehenden Voten.

Wyss F.: Ich unterstütze diesen Vorschlag ebenfalls.

Martinelli E.: Ich unterstütze dies sehr. Auch wir Spitäler haben nämlich das Problem, dass wir nicht in dem Sinne zusammenarbeiten können, dass ein Spital importiert und dieses Mittel den anderen einfach zur Verfügung stellt. Heute gibt es da eine Hürde, welche an sich nicht nötig ist. Ich bin einverstanden, dass, wenn man dies unter den Grosshandelsbewilligungen generell regelt, ein Spital, welches ebenfalls über eine Grosshandelsbewilligung verfügt, andere Spitäler mit solchen Produkten mitbedienen kann.

Dies würde entscheidend zur Effizienz der Sicherstellung der Versorgung beitragen. Deshalb schliesse ich mich den Voten an.

Desax C.: Ich schliesse mich den Voten an.

Mesnil M.: Ich unterstütze das bisher Gesagte sehr und möchte noch prüfen, ob man in Analogie zur kleinen Vorratsmenge, welche im Rahmen der Herstellung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a jetzt

zulässig wäre, nicht auch eine kleine berechtigte Lagerführung mit voraussehbaren Rezepten bei den Apotheken zulassen könnte, wenn dies berechtigt ist. Die Meinung ist, dass eben auch für Notfälle solche Produkte denkbar sind, wobei das Problem schon gelöst wäre, wenn die Grossisten das hätten, wenn also Buchstabe c eingeführt würde. Wenn in einer Region ein Arzt regelmässig ein nichtzulässiges Produkt verschreibt, sollte es auch nicht problematisch sein, wenn ein Apotheker ein paar Packungen des Produktes mit dieser Berechtigung im Sortiment führt. Ich unterstütze das, was bisher gesagt wurde,

sehr, und wenn eine Revision der VAZV in Aussicht genommen wird, würde ich noch in die Richtung Analogie Vorratherstellung „en prévision de prescription urgente“ gehen. C'est pour un certain type de personne, et c'est un stock en prévision. Personne ne va tenir un stock irréaliste en prévision

d'ordonnances qui ne viennent pas: cette marge doit être permise plus clairement.

Bangerter M.: Für uns ist der Buchstabe a mit „Fachpersonen im Rahmen der Abgabekompetenz

gemäss Artikel 25“ zu ergänzen. Es ist nicht einzusehen, weshalb nur Einzelpersonen für den

Eigengebrauch und Medizinalpersonen hier tätig werden dürfen. Es muss auch möglich sein, dass insbesondere Drogistinnen und Drogisten im Rahmen ihrer Abgabekompetenz dies auch tun dürfen. In diesem Zusammenhang und mit dieser Ergänzung unterstütze ich sehr das Votum von Herrn Montandon.

Cimini F.: Ich unterstütze die Einführung eines Artikels, welcher auch dem Grosshandel erlauben würde, diese Produkte einzuführen, ebenfalls.

Arz de Falco A.: Gibt es Repliken?

Balsiger A.: Ich kann dies gar nicht unterstützen und zwar aus dem einfachen Grund, dass wir da

wiederum Grosshandel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln haben. Wir werden international

Schwierigkeiten mit unseren MRA und GDP-Vorschriften haben. Das geht nicht. Im Swissmedic Journal 2004 haben wir publiziert, dass es nicht möglich ist, Grosshandel zu betreiben respektive Präparate nach Artikel 36a AMBV an Lager zu halten. Ich möchte bitten, daran festzuhalten, weil dies wirklich Probleme bieten könnte.

Zu dieser Bestimmung allgemein: Das ist eine „compassionateness“-Bestimmung im Sinne, dass man einfach notwendige Arzneimittel einführen kann. Deshalb hat man dies auch auf Medizinalpersonen