Protokoll

Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 40 Seiten

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Arz de Falco A.: Wir werden am Schluss eine Runde machen, bei welcher nochmals die Möglichkeit besteht, sich beispielsweise zu solchen Fragen zu äussern, und diesen Punkt dann auf jeden Fall aufgreifen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

Enderle M.: Zum Revisionspaket an sich: Es sind nur die Änderungen aufgenommen worden, die aus unserer Sicht heute notwendig sind, um die Situation im Spitalbereich möglichst schnell zu bereinigen. Deshalb wurden Punkte, die eventuell in einer zweiten Etappe aufgenommen werden könnten, auch im Bereich der Spitäler, nicht berücksichtigt. Die deutsche Variante ist der Originaltext. Es kann sein, dass sich durch die Übersetzung Differenzen ergeben.

Zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a: Hier wurde lediglich eine gesetzestechnische Anpassung

vorgenommen. Man hat in Buchstabe a des zweiten Absatzes den Verweis auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a so angepasst hat, dass neu Buchstabe cbis aufgeführt ist. Materiellen Änderungen wurden keine vorgenommen.

Cimini F.: Über diesen Artikel habe ich nichts zu sagen.

Bangerter M.: Auch ich habe keine Bemerkung dazu.

Mesnil M.: Für uns wäre interessant, doch die Position von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auch zu diskutieren, aber scheinbar wird die Diskussion auf diese Ergänzung zu Buchstabe cbis beschränkt.

Enderle M.: Wenn Sie in dieser Sicht Ergänzungen haben, bitte ich Sie, diese zu machen.

Mesnil M.: Ich möchte darauf hinweisen, dass die Einschränkung auf die eigene Kundschaft in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c im Prinzip durch unsere Gremien als Fremdkörper verstanden wird, und dieser Verweis hier scheint eben im Zusammenhang mit dieser Einschränkung zu sein.

Desax C.: Ich habe keinen Kommentar.

Martinelli E.: Ich möchte mich dem Votum von Herrn Mesnil bezüglich Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c anschliessen. Ansonsten habe ich keinen Kommentar zu diesem Artikel.

Wyss F.: Ich habe keinen Kommentar anzubringen.

Christ K.: Ich habe keinen Kommentar anzufügen.

Fahr V.: Ich habe auch keinen Kommentar anzubringen.

Montandon J.-B.: Cet article a été problématique quand nous avons essayé de l'appliquer dans les cantons, parce qu'il y a deux notions différentes qui se trouvent dans cette même lettre a. Dans la situation actuelle, on parle de kantonale Bewilligung et de Meldepflicht. On ne sait pas si les deux notions sont du ressort des cantons ou non. Il serait utile de clarifier ce qui est du ressort de la kantonale Bewilligung et ce qui est du ressort du Meldepflicht.