Protokoll
Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 40 Seiten
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anderer Ablauf. Zudem haben wir wegen diesem Ablauf bezüglich der Rezepte allenfalls
Abgrenzungsprobleme. Die ärztliche Verordnung ist nicht genau definiert. Dies gibt wieder
Interpretationsmöglichkeiten, was den Ablauf im Spital weiter kompliziert. Zudem ist ein gewisser
Austausch zwischen Spitalapotheken durchaus erwünscht, was bei der officinalis nicht unbedingt der Fall ist. Deshalb sind auch dort wieder andere Aspekte relevant.
Ich möchte mich bezüglich der kleinen Menge dem Votum von Herrn Montandon anschliessen. Auch dort gibt es wieder Spielraum und Interpretationsmöglichkeiten. Die kleine Menge umschreibt wahrscheinlich nicht das, was in der Verordnung zur vereinfachten Zulassung von Arzneimitteln festgehalten wird,
sondern etwas anderes, weil eben die Haltbarkeitsfrist anders ist. Ich möchte aber hinzufügen, dass ich die Formulierung hier in diesem Bereich magistralis an sich gut finde. Es ist auch nicht so, dass sie den internationalen Normen völlig widerspricht. Österreich zum Beispiel kennt den Rezepturvorrat. Dies ist also durchaus ein Begriff, der auch international zu beobachten ist. Diverse Länder weichen in der Praxis von der internationalen Definition der magistralis ab. Wenn man dies rauslöst, ergeben sich andere Möglichkeiten und man kann die Probleme, die allenfalls später entstehen, gezielter angehen, indem man nicht immer den Fokus auf das Spital richten muss. Das ist dann separat präzise abgehandelt.
Zum Votum von Frau Christ: Mit diesem Vorschlag bin ich eigentlich nicht einverstanden, weil die
Flexibilität, den Alltag zu bestreiten, damit hoffnungslos eingeschränkt wird. Das muss man nämlich dann beantragen und irgendwer muss dies beurteilen. Das kostet die Kantone Geld und ist nicht ein Ablauf, der uns den Alltag effektiv erleichtert, sondern das ist dasselbe wie vorher mit anderen Vorzeichen. Dort gibt es die pharmazeutische und die medizinische Sorgfaltspflicht, welche eingehalten werden müssen. Das ist die Grundvoraussetzung. Man kann auf diesen Punkt beharren und diese Fälle damit lösen. Wenn sich jemand nicht an die Sorgfaltspflicht hält, kann man ihn auf diesem Fuss erwischen. Wenn man Gruppen definiert, stellt sich auch die Frage, wie diese Gruppe aussieht, ob es eine grosse Gruppe oder eine kleine Gruppe ist, wie stark dies detailliert ist, wer diese Gruppe bestimmt, wer den Antrag stellt usw. Es gibt dort sehr viele unklare Dinge. Ich plädiere dafür, dass man nicht Gruppen einführt, sondern dies so offen lässt, wie es ist. Man kann Einschränkungen anfügen, aber ich würde mich dagegen wehren,
dass man Artikel bezeichnet.
Desax C.: Ich schliesse mich dem Votum von Herrn Martinelli an, möchte aber sagen, dass dieser Artikel und dieser Punkt hier für das Spital in dem Sinne nicht ganz so relevant sind, dass sie einfach nicht so gut in das Spitalbild passen. Wir haben Rezepte. Das sind eher Arzneimittellisten, und das müsste man dann auch irgendwie definieren.
Mesnil M.: Wir sind dankbar für diese Ergänzung in Buchstabe a, weil sie der Praxis entspricht. Im Kommentar steht mit Recht, dass damit die Qualität und die Wirtschaftlichkeit dieser "sozialen“
Dienstleistung verbessert werden können. Ich würde einfach vorschlagen, dass man nicht nochmals eine andere Norm mit anderem Wert einer kleinen Menge einführt. Wir haben in allen Stellungnahmen des SAV diese Mengen immer als willkürlich bezeichnet. Viel relevanter für uns ist im Prinzip in diesem Einzelfall die Haltbarkeit, die man sich erhofft. Das wäre ein relevanteres Kriterium. Die kleine Menge,
und das ist etwas, was ich auch in einem anderen Rahmen vertreten werde, hängt aus unserer Sicht eher von der Ausrüstung und nicht vom Autor der Formel ab.
Zum Vorschlag von Herrn Montandon, alle Anliegen der Spitalapotheken unter einen Buchstaben cbis zu subsumieren: Ich bringe diesen Kommentar jetzt, weil dieses Thema jetzt aufgegriffen wurde. Ich hätte nichts gegen diesen Vorschlag, wenn daraus keine Diskriminierung zwischen einer Spitalapotheke und einer Offizinapotheke, welche im Lohnauftrag für ein Spital herstellen würde, entsteht. Es gibt
Offizinapotheken, welche ein besseres Labor als die meisten Spitalapotheken haben, und wenn