Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Anhang 5

Bundesbeschluss über die Revision des Mehrwertsteuergesetzes

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 130 Mehrwertsteuer

1Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 5,1 Prozent erheben.

2Aufgehoben

3Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Satz der Mehrwertsteuer um höchstens 0,8 Prozentpunkte erhöht werden.

45 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e

2Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:

e. den in Artikel 130 Absatz 1 festgelegten Satz der Mehrwertsteuer um

0,1 Prozentpunkt erhöhen;

SR ..........

1 BBl ...

2 SR 101