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Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 2 Seiten
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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Entwurf Änderung vom .... ___________________________________________________________________________
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. ebis
Unlauter handelt insbesondere, wer:
ebis. ohne hinreichenden Grund in schmarotzerischer Weise Bezug auf Dritte, ihre Waren, Werke oder Leistungen nimmt und dadurch deren Ruf ausnutzt;
3. Kapitel: Preisbekanntgabe an Konsumenten
Gliederungstitel vor Art. 16
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 21
3a. Kapitel: Amts- und Rechtshilfe
Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
Art. 22 Internationale Amts- und Rechtshilfe
1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, sofern: