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Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 2 Seiten

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Entwurf Änderung vom .... ___________________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. ebis

Unlauter handelt insbesondere, wer:

ebis. ohne hinreichenden Grund in schmarotzerischer Weise Bezug auf Dritte, ihre Waren, Werke oder Leistungen nimmt und dadurch deren Ruf ausnutzt;

3. Kapitel: Preisbekanntgabe an Konsumenten

Gliederungstitel vor Art. 16

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 21

3a. Kapitel: Amts- und Rechtshilfe

Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

Art. 22 Internationale Amts- und Rechtshilfe

1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, sofern: