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Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 2 Seiten
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a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes und entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und
b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
2 Sie können ausländische Behörden um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind;
b. Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäftsgebaren dokumentieren;
c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d. gesperrte Postfächer.
3 Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat:
a. Gegenrecht hält;
b. zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und
c. zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat nicht ausgeschlossen wäre; die betroffene Verwaltung des Bundes entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz, ob die Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist.
4 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz kann den zuständigen ausländischen Behörden Rechtshilfe geleistet werden. Solche Widerhandlungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.